I. Beistandschaften
Beratung für unverheiratete Eltern, insbesondere bei der Klärung der Vaterschaft und in Unterhaltsfragen. Beratung auch für verheiratete, getrennt lebende Eltern in Unterhaltsfragen.
Auf Antrag des sorgeberechtigten Elternteiles, oder des Elternteils, bei dem sich das Kind in Obhut befindet, Einrichtung einer Beistandschaft beim Kreisjugendamtes für die Feststellung der Vaterschaft, Festsetzung und Geltendmachung des Unterhalts.
II. Vormundschaften, Amtspflegschaften
Eine Amtsvormundschaft tritt ein, wenn eine unverheiratete, minderjährige Frau ein Kind bekommt.
Außerdem wird das Jugendamt Vormund/Pfleger für Kinder, deren Eltern durch Anordnung des Gerichts die elterliche Sorge (teilweise) entzogen wurde und für Waisen, die keine verwandtschaftlichen Beziehungen haben.
Während eine Vormundschaft die gesamte gesetzliche Vertretung umfasst, erstreckt sich die Pflegschaft nur auf Teilbereiche (z.B. Vermögensverwaltung, Aufenthaltsbestimmung usw.).
III. Beurkundungen
Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, Urkunden aufzunehmen, u.a. über
- Vater- und Mutterschaftsanerkennung nicht miteinander verheirateter Eltern,
- Unterhaltsverpflichtungen für Personen bis zum 21. Lebensjahr,
- Sorgeerklärungen (gemeinsames Sorgerecht der nicht verheirateten Eltern)
IV. Sorgerechtsregister/Negativbescheinigungen