Verliebt, verlobt, verheiratet...“ sangen schon im Jahre 1963 Peter Alexander & Conny Froboess und landeten damit gerade mal auf Platz 7 der Deutschen Top-Ten in diesem Jahr.
Da stellt sich für Verliebte oder Verlobte berechtigterweise die Frage:
„Ob das mit dem Heiraten wirklich alles so einfach ist?“
Nun, die Entscheidung, ob und wann Sie die Ehe mit Ihrem Partner schließen wollen, können wir Ihnen nicht abnehmen, aber vielleicht etwas leichter machen.
Hier finden Sie zunächst einige Informationen (scherzhafter Natur) rund um das Eheleben und wenn Sie jetzt noch Lust aufs Heiraten haben, helfen wir Ihnen mit
Rat + Tat sowie Bemerkungen rund um die Eheschließung
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Welche Formalitäten bzw. Prozeduren erwarten Sie bis zum Ja-Wort?
Zunächst einmal eine Bitte:
Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig bei Ihrem Standesamt, welche Unterlagen von Ihnen konkret zur Anmeldung der Eheschließung benötigt werden und sichern Sie sich rechtzeitig einen Heiratstermin (Ansprechpartner: Herr Müller).
Um Ihnen die Scheu vor dem Gang zum Traualtar ein wenig zu nehmen, geben wir Ihnen einen Überblick über die allgemeingültigen Voraussetzungen für die Anmeldung der Eheschließung:
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Sind beide Verlobte Deutsche, dann sind zur Anmeldung der Eheschließung vorzulegen:
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Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch.
Die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch erhält man beim Standesamt des Geburtsortes.
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Personalausweise bzw. Reisepässe der Verlobten.
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Waren die Verlobten bereits verheiratet, so ist eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch erforderlich und es ist die Auflösung der letzten Ehe nachzuweisen durch die beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch der Vorehe bzw. durch die Eheurkunde mit Scheidungsvermerk (bei Eheschließung vor dem 01.01.1958, bzw. nach dem 01.01.2009).
Etwaige weitere Vorehen und deren Auflösungen sind anzugeben.
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Bei gemeinsamen Kindern der Verlobten die Geburtsurkunden dieser Kinder.
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Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes.
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Verlobte ausländischer Staatsangehörigkeit:
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Soweit ausländische Verlobte beteiligt sind, ist die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses (EfZ), ausgestellt von der Heimatbehörde des ausländischen Verlobten, notwendig. Bei Staatsangehörigen aus Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei genügen auch Bescheinigungen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland.
Verlobte von Staaten, die keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, bedürfen der Befreiung von der Beibringung eines EfZ durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts in München; der entsprechende Befreiungsantrag wird über das Standesamt eingereicht. In diesen Fällen haben ausländische Verlobte zumindest eine so genannte Ledigkeitsbescheinigung der Heimatbehörde beizubringen.
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eine ausländische Geburtsurkunde
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ein gültiger Reisepass, unter Umständen daneben eine Staatsangehörigkeitsurkunde
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eine Wohnsitzbescheinigung
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war der ausländische Verlobte bereits verheiratet und ist geschieden oder verwitwet, sind weitere Urkunden erforderlich.
Genauere Auskunft erhalten Sie von Ihrem Standesbeamten!!
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Wichtiger Hinweis:
Ausländische Urkunden müssen in die deutsche Sprache (von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer) übertragen werden, es sei denn es handelt sich um internationale Personenstandsurkunden. Ausländische Urkunden, insbesondere von außereuropäischen Staaten, bedürfen der so genannten Legalisation, d. h. der Anerkennung bzw. der Überprüfung der Echtheit der Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat), oder sie müssen (soweit durch internationale Verträge vorgesehen) mit einer Apostille versehen sein, d. h. einer Beglaubigung der Urkunde durch die übergeordnete Behörde des Urkundenausstellers;
mittlerweile müssen bei vielen Staaten (insbesondere Asien und Afrika) die Urkunden durch einen Vertrauensanwalt im Ausstellerstaat überprüft werden. Dieses Verfahren ist leider sehr zeitaufwendig und kostenintensiv, kann von uns aber nicht beeinflusst werden.
Genauere Informationen erhalten Sie auch hier von Ihrem Standesbeamten.
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Vertriebene und Spätaussiedler
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Familienbuch der Eltern, sofern ein solches auf Antrag angelegt worden ist
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Ansonsten:
Geburtsurkunde (russisches Original) und deutsche Übersetzung
Erklärung zur Namensführung von Vertriebenen und Spätaussiedlern nach § 94 BVFG (Ablage des Vatersnamen, Neubestimmung von Vor-, Familien-, Geburts-, und Ehenamen)
Bescheinigung nach § 15 BVFG als Nachweis für die Deutsche Staatsangehörigkeit
Registrierschein und die weiteren unter I) genannten Urkunden
Im Zweifel fragen Sie auch hier bitte Ihren Standesbeamten.
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Termin für die Eheschließung:
Sind die Heiratsunterlagen vollständig, kann der Hochzeitstermin mit dem Standesamt vereinbart werden. Es ist erfahrungsgemäß ratsam, den Termin frühzeitig und vorausschauend zu planen und eventuell beim Standesamt zu reservieren, weil auch die sonstigen Festlichkeiten einschließlich eventueller kirchlicher Trauung koordiniert sein wollen und daher einer ausreichenden Planungsphase bedürfen.
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Trauungen:
Finden wochentags von Montag bis Freitag während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses statt. Daneben bieten wir noch zusätzliche Trauungstermine an, die aber mit dem gesetzlichen Aufpreis von 70,00 € vergütet werden müssen. Diese Termine sind: Dienstag und Mittwoch 14.00 - 15.30 Uhr und Freitag 13.30 - 14.30 Uhr, sowie in der Regel jeden 1. Samstag im Monat von 9.30 - 11.45 Uhr. Die exakten Termine entnehmen Sie bitte dem Trauungskalender.
Die Trauungen finden halbstündlich im Trausaal des alten Rathauses, Kaiser-Max-Straße 1 statt. Es steht den Verlobten und ihren Gästen selbstverständlich frei, die standesamtliche Eheschließung nach vorheriger Absprache mit dem Standesbeamten in gewissem Umfang selbst zu gestalten (z.B. Musik, rezitieren eines Gedichts), wozu der prachtvolle Trausaal geradezu einlädt.
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Besondere Trauungen:
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Sie haben an zwei Wochenenden im Jahr (Anfang Februar und Anfang Dezember) die Möglichkeit, im Schein von über 100 Kerzen unsere Candle-Light-Trauung zu genießen, gegen einen Aufpreis von 150,00 €
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Die nächsten Termine sind: 03.02. / 04.02.2012 und 07.12. / 08.12.2012
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sollte unser Stadttheater, mit dem ältesten in Gebrauch stehenden Theatervorhang Deutschlands, Ihr Interesse wecken, so haben Sie die Möglichkeit gegen einen Aufpreis von 100,00 €, sich auf der Bühne des Theaters das JA-Wort zu geben.
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Nähere Informationen erhalten Sie im Standesamt
Um Ihre Planungen zu erleichtern, finden Sie im Hochzeitskalender auf der rechten Seite eine Übersicht über die angebotenen Zusatztermine. Gerne können auch Sie sich einen Termin reservieren lassen.
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Namensführung in der Ehe:
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Der Wunsch des Gesetzgebers ist die Festlegung auf einen gemeinsamen Ehenamen bei der Eheschließung oder auch erst später.
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Soweit sich das Brautpaar auf keinen gemeinsamen Namen einigt, ist die getrennte Namensführung möglich, d. h. jeder behält seinen bisher geführten Namen.
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Wird der Geburtsname (seit. März 2005 auch der bisherige Familienname) des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der andere Ehepartner, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen. Es entsteht damit ein Doppelname (verbunden mit einem Bindestrich), der jedoch an Kinder nicht weitergegeben werden kann. Die Bildung des Doppelnamens kann jederzeit widerrufen werden. Bei getrennter Namensführung in der Ehe muss bei der Geburt eines Kindes dessen Name von den Eltern festgelegt werden; er gilt dann auch verbindlich für weitere Kinder.
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Eheschließung im Ausland:
Für eine Eheschließung im Ausland ist es meistens erforderlich, dass die Verlobten dem ausländischen Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen.
Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Standesbeamte des Wohnsitzes zuständig, bei fehlendem inländischen Wohnsitz, der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes.
Was Sie für Unterlagen vorlegen müssen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Standesbeamten.
Daneben verlangen die ausländischen Standesbeamten meist noch weitere Urkunden wie
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internationale Geburtsurkunde
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Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
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gegebenenfalls Scheidungs- oder Sterbenachweise
Erkundigen Sie sich bitte vor der Eheschließung im Ausland bei dem zuständigen ausländischen Konsulat oder Standesamt, welche Unterlagen beim ausländischen Standesamt vorzulegen sind! Fragen Sie bitte auch nach, ob Sie die Urkunden mit einer Legalisation oder einer Apostille versehen lassen müssen.
Wir können Ihnen lediglich sagen, welche Unterlagen Sie für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses besorgen müssen.
Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland geschlossene Ehen anerkannt, wenn sie in der vom ausländischen Staat vorgegebenen Form geschlossen wurden (so genannte Ortsform). Zu beachten ist, dass die ausländische Heiratsurkunde meist von der deutschen Auslandsvertretung zu legalisieren ist (vgl. hierzu den wichtigen Hinweis nach Ziff. 1. II bezüglich Legalisation/Apostille). Nach der Eheschließung im Ausland empfiehlt sich die Nachbeurkundung der Ehe beim Standesbeamten des Hauptwohnsitzes zu beantragen. Dies schon deshalb, weil die Namensführung in der Ehe zumeist ungeklärt ist und entsprechende Erklärungen hierzu nachgeholt werden müssen.
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Ende des beschwerlichen Weges:
Lassen Sie sich ob der scheinbar hohen formellen Hürden nicht erschüttern, denn nur wenige der aufgezählten Erfordernisse werden von Ihnen persönlich zu erfüllen sein.
Wenn Ihnen aber trotzdem die Zornesröte ins Gesicht steigt, sollten Sie das beglückend zur Kenntnis nehmen, denn
wer nie im Zorn erglühte, kennt auch die Liebe nicht
(Ernst Moritz Arndt)