Für die notwendige Erhebung der Niederschlagswassergebühren wurde ein Verfahren gewählt, bei dem die grundlegenden Daten (Größe von „bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage abfließen kann“) im Rahmen einer Luftbildauswertung ermittelt und direkt der Gebührenveranlagung zugrundegelegt werden.
Bisher übliche Verfahren sind das Gebietsabflussbeiwertverfahren oder eine Einzelerfassung aus einer Luftbildauswertung mit anschließender Befragung der Grundstückseigentümer. Das Einzelverfahren mit Befliegung, Befragung und detaillierter Bewertung einzelner Splitterflächen pro Flurstück (Abflussbeiwert [1] je nach Art der Versiegelung pro Splitterfläche) ist sowohl in der Ersterfassung als auch in der Fortführung und Pflege der Daten sehr aufwendig. Es verursacht hohe Kosten für die Gebührenzahler und kam deswegen nicht zur Anwendung. Das Verfahren einer Gebührenerhebung über Gebietsabflussbeiwerte (ein nach Art der Bebauung eines Gebietes einheitlicher Abflussbeiwert wird auf die jeweilige Grundstücksfläche angewendet) ist ein Pauschalverfahren, das im Vergleich zum dargestellten detaillierten Einzelverfahren „ungerechter“ ist.
Mit dem vorliegenden Verfahren wurde versucht, die Kosten für die nötige Umorganisation der Gebührenerhebung für den Gebührenzahler so gering wie möglich zu halten, und dennoch eine nicht pauschalisierte, sondern einzelfallbezogene, und damit verursachergerechtere Gebührenerhebung durchzuführen.
Hierbei wurde jeweils zwischen vollversiegelten Flächen (insbesondere Dachflächen, Betonflächen, Rampen, befestigte Flächen mit Fugendichtung, Schwarzdecken, Pflaster mit Fugenverguss sowie künstliche Wasserflächen mit Ablauf in die öffentliche Entwässerungsanlage) und teilversiegelten Flächen (insbesondere begrünte Dachflächen, Kiesdächer, wassergebundene Flächen, Pflaster- und Plattenbeläge ohne Fugendichtung, Spielplätze mit Teilbefestigungen, Sportflächen mit Dränung sowie Tennenflächen) unterschieden. Für die vollversiegelten Flächen wurde ein einheitlicher Abflussbeiwert von 0,8 festgelegt, für die teilversiegelten Flächen ein Wert von 0,4. Aus der Multiplikation der ermittelten Flächen mit dem betreffenden Abflussbeiwert errechnet sich die gebührenrelevante Fläche.
Jedem Gebührenbescheid (jeweils flurstücksbezogen) wird eine Anlage mit grafischer Darstellung beigefügt, aus der sich Lage und Art der für die Gebührenfestsetzung zugrundegelegten Einzelflächen ersehen lassen. In der Anlage wird die Berechnung der sich insgesamt pro Flurstück ergebenden gebührenrelevanten Fläche dargestellt, so dass im Gebührenbescheid selbst nur noch ein m²-Wert erscheint, auf den der einheitliche Gebührensatz in Höhe 0,44 EUR/m² und Jahr angewendet wird.
[1] Abflussbeiwert ist ein Begriff aus der Hydrologie und bezeichnet das Verhältnis zwischen Niederschlag und tatsächlich festgestelltem oberflächlichen Abfluss.