Frage | Antwort |
Dürfen auf einer Baustelle zu jeder Zeit lärmintensive Arbeiten ausgeführt werden? | Lärmintensive Bauarbeiten dürfen in der Regel nur am Tag, zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgeführt werden. Ausnahmeregelungen für die Nachtzeit sind möglich. Außerdem ist zu berücksichtigen, in welchem Gebiet die Baustelle liegt. So werden in einem Wohngebiet höhere Anforderungen an den Lärmschutz gestellt als in einem Misch- oder Gewerbegebiet |
Welche Lärmbelästigungen müssen durch einen Gewerbebetrieb in der Nachbarschaft hingenommen werden? | Die zulässige Lärmbelästigung hängt einerseits von der Gebietsnutzung und andererseits von der Tageszeit ab. Grundsätzlich dürfen während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) keine lärmintensiven Arbeiten ausgeführt werden. In Wohngebieten gelten darüber hinaus strengere Lärmgrenzwerte als in Misch- oder Gewerbegebieten. Hier einige Beispiele: | Gebiet | tags | nachts | | Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) | | Allgemeines Wohngebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) | | Mischgebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) | | Gewerbegebiet | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
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Darf an Sonn- und Feiertagen auch lautstark gearbeitet werden? Dürfen z. B. Reparaturarbeiten am Haus durchgeführt werden? | An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und solche Arbeiten, die geeignet sind die Feiertagesruhe zu beeinträchtigen, nicht zulässig. Das heißt, Arbeiten an der Gebäudefassade sind nicht zulässig. Renovierungsarbeiten in der Wohnung, die zu keinen Belästigungen in der Nachbarschaft führen, können aber durchgeführt werden. |
Gibt es in Kaufbeuren eine "Mittagsruhe" während der es zu keiner Lärmbelästigung für die Nachbarschaft kommen darf? | In Kaufbeuren gibt es keine allgemein geschützte "Mittagsruhe". Das heißt, auch während der Mittagszeit kann Lärm verursacht werden, wenn die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Hausordnung) bleiben davon unberührt. |
Zu welchen Zeiten darf ein Motorrasenmäher betrieben werden? | An Werktagen zwischen 07:00 und 20:00 Uhr. |
Wann dürfen Laubsauger oder Laubbläser betrieben werden? | Nur an Werktagen. In reinen und allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In den meisten übrigen Gebieten von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Der laute Laubsaugereinsatz sollte aus ökologischen Gründen jedoch ganz vermieden werden. Laub sollte unter Bäumen und Sträuchern als Nährstofflieferant und Bodenschutz belassen werden. Auf Rasenflächen ist der Rechen und auf Wegen Besen und Schaufel das umweltverträglichste Gerät. |
Dürfen Motoren von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern unnötig im Stand betrieben werden? | Es ist verboten Verbrennungsmotoren unnötig, das heißt ohne Nutzung der Motorkraft laufen zu lassen. |
Welche Regelungen hinsichtlich des Lärmschutzes sind bei privaten Feiern im Freien zu beachten? | Bei Feiern im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen, wie z. B. Familienfeiern, Gartenfesten etc. ist die Nachtruhe zu gewährleisten. Feste und Feiern sind im Freien nur bis 22:00 Uhr zulässig, wenn diese zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen können. |
Wie ist der Lärm von spielenden Kindern, z. B. im Außenbereich von Kindergärten zu beurteilen | Geräusche, die von spielenden Kindern ausgehen, sind von den Nachbarn grundsätzlich als sozial adäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen. Die geltenden Immissionsrichtwerte können daher nicht unmittelbar auf den in Kindergärten oder von Kindern beim Spielen verursachten Lärm angewendet werden. |
Muss eine Lärmbelästigung, die von einer übermäßig lauten Musikanlage in der Nachbarwohnung ausgeht, hingenommen werden? | Bei übermäßiger Musikbeschallung, z. B. aus einer Nachbarwohnung, kann es sich um eine unzulässige Lärmbelästigung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten handeln. Sollte der Verursacher oder die Verursacherin nicht einsichtig sein, kann die Polizei zu Hilfe gerufen werden. |