Führerscheinangelegenheiten
Weitere Infos
Bei jedem Augenarzt, anerkannten Augenoptiker, bei den Sehteststellen des TÜV und sonstigen anerkannten Sehteststellen (bspw. Begutachtungsstellen für Fahreignung). Anstatt des Sehtests ist es auch möglich, ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten vorzulegen. Zwingend erforderlich wird die Vorlage eines augen-fachärztlichen Zeugnisses/Gutachtens, wenn der Sehtest nicht bestanden wurde. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde.
Für den Erwerb bzw. Verlängerung gewisser Fahrerlaubnisklassen ist es erforderlich, dass Sie Ihre Augen medizinisch untersuchen lassen. Diese Untersuchungen darf Ihr Augenarzt, ein Betriebsmediziner, Arbeitsmediziner, Amtsarzt oder ein Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durchführen. Die erforderlichen Formblätter liegen Ihrem untersuchenden (Augen-)Arzt vor. In der Regel besitzt dieses Zeugnis/Gutachten zwei Jahre lang Gültigkeit. In dem Falle, dass die Voraussetzungen im Zeugnis über die Augenuntersuchung nicht erfüllt werden, ist zusätzlich die Untersuchung durch einen Augenarzt (sofern nicht bereits geschehen) erforderlich.
Für den Erwerb bzw. Verlängerung gewisser Fahrerlaubnisklassen ist es erforderlich, dass Sie sich ärztlich untersuchen lassen. Diese Untersuchungen darf Ihr Hausarzt, Betriebsmediziner oder eine Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) durchführen. Die erforderlichen Formblätter liegen Ihrem untersuchenden Arzt vor. In der Regel besitzt das ärztliche Gutachten ein Jahr lang Gültigkeit.
Auf einer Karteikartenabschrift stehen die für die Ausstellung des Führerscheines erforderlichen Daten. Diese erhalten Sie kostenlos bei der Behörde, die Ihren bisherigen Führerschein ausgestellt hat. Die Karteikartenabschrift wird in der Regel durch Ihre Fahrerlaubnisbehörde angefordert.
Ein Mofa ist grundsätzlich nicht führerscheinpflichtig. I. d. R. ist zum Führen von Mofas eine Prüfbescheinigung erforderlich. Da keine Führerscheinpflicht vorliegt, ist die Fahrerlaubnisbehörde für den Erwerb einer Prüfbescheinigung nicht zuständig. Die Mofa-Prüfbescheinigung erhalten Sie nach der bestandenen Prüfung (z. B. beim TÜV). Wenn Sie Schüler sind, erkundigen Sie sich bei Ihrer Schule, ob diese entsprechende Ausbildungskurse hierfür anbietet. Weitere Informationen zum Erwerb der Mofa-Prüfbescheinigung erhalten Sie bei den Prüfstellen (z. B. TÜV) oder bei den Fahrschulen.
Zur Antragstellung ist, bis in wenigen Ausnahmefällen (z. B. Antragstellung durch die Fahrschule), immer Ihr persönliches Erscheinen erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Sie den gewünschten Antrag immer rechtzeitig bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Die Bearbeitung kann in Einzelfällen bis zu ca. 7 Wochen dauern. Sobald alle Voraussetzungen für die Aushändigung des Führerscheines vorliegen, können Sie selbst oder eine andere bevollmächtigte Person unter Vorlage der Abholkarte, die Sie von uns per Post erhalten, den Führerschein, gegen Abgabe des ggf. bereits vorhandenen Führerscheines, abholen.
Hat sich Ihr Name aufgrund Namensänderung oder Heirat geändert, sind Sie nicht verpflichtet, Ihren Führerschein deshalb abändern zu lassen.
Sollten Sie deshalb jedoch unbedingt einen neuen Führerschein wünschen, ist genauso zu verfahren, wie in Punkt 4 erläutert. Die Kosten belaufen sich auf 24,00 EURO. Bei Eheschließung ist zusätzlich die Vorlage der Heiratsurkunde erforderlich.
Seit November 1986 ist der erstmalige Erwerb gewisser Fahrerlaubnisklassen probezeitpflichtig. Sie unterliegen damit während der Probezeit einer besonderen Überwachung der Fahrerlaubnisbehörde. Von der Probezeitregelung sind ausgenommen die Klassen M, L und T. Die Probezeitdauer beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Im Falle eines schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen während der laufenden Probezeit verlängert sich diese um zwei auf dann insgesamt vier Jahre, sofern die Teilnahme an einem (besonderen) Aufbauseminar angeordnet wurde.Bei der ersten Auffälligkeit während der Probezeit wird i. d. R. seitens der Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Bei der zweiten Auffälligkeit während der Probezeit wird i. d. R. der Fahranfänger schriftlich verwarnt. Bei der dritten Auffälligkeit wird die Fahrerlaubnis i. d. R. mindestens für 3 Monate entzogen. Alle Maßnahmen, die gegen den Fahranfänger auf Probe ergriffen werden müssen, sind gebührenpflichtig! Ggf. kann auch zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung gefordert werden.
Seit dem 01.01.2004 wurden Fortbildungsseminare für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B (ausschließlich!) nach Maßgabe der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (FreiwFortbV) eingeführt. Diese Fortbildungsseminare bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Anteil, welche nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die die Zulassung hierfür besitzen. Teilnehmen an diesen Fortbildungsveranstaltungen können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist und sofern diese am Tage des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind. Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen, welche der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist. Die Probezeit verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde um ein Jahr. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Teilnahmebescheinigung vorgelegt wird.Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde.
- Kosten für die Reduzierung der Probezeit: z. Zt. 1,80 Euro.
Es wird unterschieden zwischen einem Aufbauseminar und einem besonderen Aufbauseminar. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass das Aufbauseminar für allgemeine Verkehrsverstöße angeordnet, das besondere Aufbauseminar nur bei Verstößen, die unter Alkohol- bzw. Betäubungsmitteleinfluss begangen wurden, angeordnet wird. Sollte Ihnen eines der beiden Aufbauseminare durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet worden sein, lesen Sie die Anordnung bitte ausführlich durch, damit Sie auch an dem richtigen Seminar teilnehmen. Das Aufbauseminar führen Fahrschulen durch, die die entsprechende Schulungserlaubnis hierfür besitzen. Das besondere Aufbauseminar darf nur von wenigen, besonders hierfür ermächtigten Stellen durchgeführt werden (bspw. Begutachtungsstellen für Fahreignung). Erkundigen Sie sich bitte ggf. bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Bitte beachten Sie, dass Sie unter gewissen Voraussetzungen durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar Ihren Punktestand beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg um 2 bis 4 Punkte reduzieren können. Ein evtl. Punkterabatt ist aber nur einmal innerhalb von 5 Jahren aufgrund freiwilliger Teilnahme an einem (besonderen) Aufbauseminar möglich. Ein Aufbauseminar bzw. besonderes Aufbauseminar darf nur einmal in fünf Jahren absolviert werden. Halten Sie vor der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar unbedingt Rücksprache mit Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.
Zum 01.08.1998 hat das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine bedeutsame Änderung erfahren. Seit diesem Zeitpunkt ist nicht nur die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, sondern auch unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot bedroht. Mit diesen Maßnahmen muss gerechnet werden, wenn Betäubungsmittel im Blut nachgewiesen werden können.
Wer als Führerscheinbewerber oder Fahrerlaubnisinhaber auch nur in den Verdacht gerät, Drogen zu konsumieren, kann von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert werden, entweder durch eine fachärztliche Untersuchung oder durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. Gutachter lassen sich ihre Arbeit mit bis zu 500,00 Euro bezahlen. Die Kosten für Drogenscreenings sind dabei noch nicht beinhaltet. Wer einen Führerschein hat und als Drogenkonsument oder als Inhaber von Betäubungsmitteln auffällt, wird erhebliche Probleme mit seiner Fahrerlaubnis bekommen. Der Gesetzgeber betrachtet den Umgang mit Betäubungsmitteln als besonderen Eignungsmangel, der sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Dabei spielt es i. d. R. keine Rolle, ob das Rauschgift im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder bei anderer Gelegenheit konsumiert wurde.
Die Wirkungsweisen von Betäubungsmitteln sind sehr unterschiedlich; ebenso die verkehrsbezogenen Auffälligkeiten. Verstärkt werden diese Wirkungen durch den Mischkonsum von Drogen oder von Betäubungsmitteln mit Alkohol. Diese Polytoxikomanie kann für die Konsumenten zu einem unkalkulierbaren Risiko werden. Die Fahrtauglichkeit wird nach dem Betäubungsmittelkonsum erheblich und teilweise lang andauernd beeinträchtigt. Es kann zu schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen führen.
Welche weiteren Konsequenzen zu erwarten sind, erzählt die nun folgende Geschichte (s. Punkt 14.2).