Einführung von getrennten Abwassergebühren in der Stadt Kaufbeuren

Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Kaufbeuren

Neukalkulation von (getrennten) Abwassergebühren zum 01.01.2006

In die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Kaufbeuren werden sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet. Nach der derzeit gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Kaufbeuren (BGS-EWS/FES) der Stadt wird die Einleitungsgebühr nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, aus Eigenwasserversorgungsanlagen oder in sonstiger Weise zugeführt werden, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug in der Satzung nicht ausgeschlossen ist (sog. Frischwassermaßstab). Eine gesonderte Niederschlagswassergebühr wurde bislang nicht erhoben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 31.03.2003 entschieden, dass der Frischwassermaßstab auch bei zusätzlicher Einleitung von Niederschlagswasser ein grundsätzlich geeigneter Gebührenmaßstab ist. Jedoch ist es nach dem Urteil des BayVGH allerdings nur dann unbedenklich, von der Erhebung einer gesonderten Niederschlagswassergebühr abzusehen, wenn die durch Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur geringfügig sind. Nach der Rechtsprechung liegt die Erheblichkeitsschwelle bei einem 12 %-igen Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung.

Nach den Berechnungen der Stadtverwaltung liegt der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung über dieser Erheblichkeitsschwelle. Es ist daher zwingend erforderlich, nunmehr auch in der Stadt Kaufbeuren die sog. getrennte Abwassergebühr einzuführen. Das bedeutet, dass die Einleitungsgebühren zukünftig nach einem getrennten Gebührenmaßstab für Schmutzwasser und Niederschlagswasser berechnet werden. Hierzu ist der Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung erforderlich.

In der Folge werden die Neuerungen im Vergleich zu den bisherigen Regelungen dargestellt:

Wie oben bereits erwähnt, werden die für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage anfallenden Einleitungsgebühren zukünftig nach getrennten Gebührenmaßstäben für Schmutzwasser und Niederschlagswasser berechnet (§ 11).

Hinsichtlich der in § 12 geregelten Schmutzwassergebühr ergeben sich im Vergleich zur derzeit gültigen Satzung inhaltlich keine Veränderungen; die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Bemessungsgrundlage hierfür ist die dem Grundstück zugeführte Frischwassermenge (§ 12 Abs. 1 und 2). Wie nach bisher gültigem Satzungsrecht ist es auch zukünftig möglich, auf Antrag des Gebührenpflichtigen die nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen von der ermittelten Frischwassermenge abzuziehen (§ 12 Abs. 3), soweit ein Abzug nicht nach § 12 Abs. 4 der Satzung ausgeschlossen ist.

Bei der neu in die Satzung eingefügten Niederschlagswassergebühr (§ 13) entschied sich die Stadtverwaltung für ein Modell, gemäß dem sich die Gebühr nach den bebauten, überbauten und befestigten Flächen des Grundstücks (gemessen in m2-Grundstücksfläche) bemisst, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage abfließen kann (§ 13 Abs. 1).

Zur Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen werden die Grundstücksflächen in vollversiegelte, teilversiegelte und unversiegelte Flächen eingeteilt, denen jeweils ein bestimmter Abflussbeiwert zugeteilt wurde (§ 13 Abs. 3); die Definition der unterschiedlichen Versiegelungsgrade findet sich ebenfalls in § 13 Abs. 3.

Für Flächen, von denen anfallendes Niederschlagswasser nicht in die öffentliche Kanalisation abfließen kann (z. B. bei Versickerung auf dem Grundstück), werden gemäß § 13 Abs. 4 keine Niederschlagswassergebühren erhoben (s. auch § 16 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 EWS). Für gebührenrelevante Flächen, die Zisternen mit einem Fassungsvermögen ab 3,0 m3 speisen, wird die Gebühr gemäß § 13 Abs. 5 reduziert.

Nachdem für die Schmutzwasser- und für die Wasserverbrauchsgebühr der gleiche Gebührenmaßstab gilt, wird die Schmutzwassergebühr wie bisher zusammen mit der Wassergebühr (durch das Städtische Wasserwerk) in einem Bescheid erhoben Die Niederschlagswassergebühr wird dagegen aus wirtschaftlichen und edv-technischen Gesichtspunkten mit der Abfall- und der Straßenreinigungsgebühr (durch das Stadtsteueramt) in einem Bescheid festgesetzt.

Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Satzung am 01.01.2006 tritt gleichzeitig die bisher gültige Satzung außer Kraft.

Neukalkulation für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2009

Mit Beschluss des Stadtrates vom 20.11.2001 wurde zuletzt der Kalkulationszeitraum (KZR) für die Abwasserbeseitigungsgebühren nach den einschlägigen Bestimmungen der BGS-EWS/FES der Stadt Kaufbeuren auf die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2005 festgelegt. Zudem wurde die Satzung zur Änderung der BGS-EWS/FES beschlossen.

Zum 01.01.2006 war durch die Stadtkämmerei eine Neukalkulation der Abwasser- und Fäkalschlammentsorgungsgebühren durchzuführen; zugleich waren, auf Grundlage des entsprechenden Stadtratsbeschlusses vom 21.12.2004, erstmals für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser jeweils gesonderte Gebühren zu ermitteln.

Durch die Neukalkulation und die geänderte Art der Gebührenerhebung ist eine Anpassung der städtischen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung erforderlich.