Wer erhält Bildungs- und Teilhabeleistungen?
Wenn Sie eine der folgenden Leistungen erhalten, sind Sie berechtigt, einen Antrag zu stellen:
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Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)
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Wohngeld
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Grundsicherung für Erwerbsunfähige/Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
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Kinderzuschlag
Wo erhalten Sie die Anträge?
Bei der Stadt Kaufbeuren Abteilung Arbeit und Soziales (Am Graben 3) und beim Jobcenter (Gewerbestraße 46 f).
Ansprechpartnerinnen bei der Abteilung Arbeit und Soziales
Für Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II:
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Fr. Nauendorf (Buchstaben A – M), Zimmer Nr. 14 N, Tel. 08341/437-617
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Fr. Eisenbarth (Buchstaben N – Z), Zimmer Nr. 35 N, Tel. 08341/437-356
Für Leistungsempfänger/innen von Wohngeld und Kinderzuschlag:
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Fr. Steininger, Zimmer Nr. 31 N, Tel. 08341/437-348
Welche Leistungen können beantragt werden?
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gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Hort oder Kindertageseinrichtung
Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für Schüler/innen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. Pro Tag der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen ist ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro selbst zu erbringen (Kosten der Haushaltsersparnis) und an den Anbieter des Mittagessens durch Sie zu zahlen.
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Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten der Schule/Kindertageseinrichtung
Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z. B. Sportschuhe, Badezeug.)
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Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (nur Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre)
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen. Höhe des Zuschusses: bis zu 10 € pro Monat je Kind.
Die Leistung kann nach Wunsch eingesetzt werden für:
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Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein)
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Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
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die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).
Kosten für Sportgeräte, -bekleidung und Fahrtkosten können nicht übernommen werden.
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persönlicher Schulbedarf (z. B. für Stifte, Hefte)
zum 01. August oder zum 01. September: 70 Euro
zum 01. Februar: 30 Euro
Die Leistungen werden für Schüler und Schülerinnen, deren Familien Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII beziehen automatisch ausgezahlt.
Familien, die Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhalten, müssen diese Leistung beantragen.
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ergänzende angemessene Lernförderung für Schüler (Nachhilfe)
Diese Leistung wird nur gewährt, wenn die Erreichung des Klassenziels gefährdet ist. Die Schule (Lehrer/Lehrerin) muss bestätigen, welcher Lernförderbedarf zur Erreichung des Klassenziels besteht. Nur dann kann über den Antrag entschieden werden.
Hinweise:
Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Leistungen werden direkt an die Leistungsanbieter wie Schule/Hort, Kindertageseinrichtung und Sportvereine gezahlt.
Weitere Infos:
http://www.bildungspaket.bmas.de/
Stand: 22.05.2012