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In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten können Steuerpflichtige die Herstellungskosten für die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Gebäuden im Jahr der Herstellung (erstes Jahr) und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9 v.H. und in den darauffolgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 v.H. steuerlich geltend machen (Beispiel nach § 7h Einkommensteuergesetz - EStG).
Voraussetzung für die erhöhte Abschreibung ist allerdings eine vertragliche Vereinbarung (Modernisierungsvereinbarung), mit der sich der Bauherr gegenüber der Stadt zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel gemäß § 177 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet. Grundlage für eine solche vertragliche Vereinbarung ist dabei, dass die beabsichtigte Sanierung des Anwesens den vom Stadtrat beschlossenen Sanierungsgrundsätzen bzw. -zielen des jeweils förmlich festgelegten Gebietes entspricht. Es wird daher dringend empfohlen, möglichst frühzeitig die beabsichtigte Sanierungsplanung mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Zuge der Sanierung die Aufteilung des Anwesens in Eigentumswohnungen beabsichtigt ist.
Die vertragliche Vereinbarung muss vor Beginn der Bauarbeiten erfolgen.
Nach Abschluss der Baumaßnahme prüft die Stadt auf Antrag die Originalrechnungen zusammen mit den Zahlungsbelegen und erstellt eine gebührenpflichtige Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. In dieser Bescheinigung werden die anrechenbaren Herstellungskosten und die Lage des Gebäudes im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sowie die ausbezahlten Förderungen bestätigt.
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Umgriff Sanierungsgebiet Neugablonz
Übersicht Sanierungsgebiete Altstadt
Merkblatt erhöhte Abschreibung in Sanierungsgebieten
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