Eheschließung

Was ist zu tun

Eheschließung im Ausland

Für eine Eheschließung im Ausland ist es meistens erforderlich, dass die Verlobten dem ausländischen Standesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen.
Zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Standesbeamte des Wohnsitzes zuständig, bei fehlendem inländischen Wohnsitz, der Standesbeamte des letzten Wohnsitzes.
Was Sie für Unterlagen vorlegen müssen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Standesbeamten.
Daneben verlangen die ausländischen Standesbeamten meist noch weitere Urkunden wie

  • internationale Geburtsurkunde
  • erweiterte Meldebescheinigung (Ledigkeitsbescheinigung) des Einwohnermeldeamtes
  • gegebenenfalls Scheidungs- oder Sterbenachweise

Erkundigen Sie sich bitte vor der Eheschließung im Ausland bei dem zuständigen ausländischen Konsulat oder Standesamt, welche Unterlagen beim ausländischen Standesamt vorzulegen sind. Fragen Sie bitte auch nach, ob Sie die Urkunden mit einer Legalisation oder einer Apostille versehen lassen müssen.

Wir können Ihnen lediglich sagen, welche Unterlagen Sie für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses besorgen müssen.
Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland geschlossene Ehen anerkannt, wenn sie in der vom ausländischen Staat vorgegebenen Form geschlossen wurden (so genannte Ortsform). Zu beachten ist, dass die ausländische Heiratsurkunde meist von der deutschen Auslandsvertretung zu legalisieren ist (vgl. hierzu den wichtigen Hinweis nach Ziff. 1. II bezüglich Legalisation/Apostille). Nach der Eheschließung im Ausland empfiehlt es sich, die Nachbeurkundung der Ehe beim Standesbeamten des Hauptwohnsitzes zu beantragen. Dies schon deshalb, weil die Namensführung in der Ehe zumeist ungeklärt ist und entsprechende Erklärungen hierzu nachgeholt werden müssen.