Artikel Archiv

Rathaus Neubau

Rathaus Neubau

Freitag, 12. April 2024

Änderung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B

In seiner Sitzung im März 2024 hat der Stadtrat den Haushalt für das Jahr 2024 verabschiedet. Dieser Beschlussfassung ging die erforderliche Anpassung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuer B voraus. Diese wurden mit einer sogenannten Hebesatzsatzung rückwirkend zum 01.01.2024 erhöht. Zuletzt wurden die Hebesätze im Jahr 1992 angepasst.

Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer wird der Hebesatz im Jahr 2024 von 330 v. H. auf 353 v. H. angehoben. Dies entspricht dem durchschnittlichen Hebesatz der kreisfreien Städte (Größenklasse bis 50.000 Einwohner) im Jahr 2023. In dieser Höhe muss der Hebesatz mindestens festgelegt werden, wenn eine Kommune – wie die Stadt Kaufbeuren – beabsichtigt einen Antrag auf Gewährung von Bedarfszuweisungen nach Art. 11 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz zu stellen. Der durchschnittliche Hebesatz aller kreisfreien Kommunen in Bayern liegt mit 456 % noch erheblich höher.

Bei gleichbleibendem Steuermessbetrag erhöht sich die Steuerschuld der Gewerbetreibenden damit um rund 7 %. Die voraussichtlichen Mehrerträge im städtischen Haushalt sind im Jahr 2024 mit rund 1,4 Mio. Euro eingeplant.


Grundsteuer B
Bei der Grundsteuer B wird der Hebesatz im Jahr 2024 von 385 v. H. auf 430 v. H. angehoben. Dies entspricht dem durchschnittlichen Hebesatz der kreisfreien Städte (Größenklasse bis 100.000 Einwohner) im Jahr 2023. Wie bei der Gewerbesteuer liegt auch hier der durchschnittliche Hebesatz aller kreisfreien Kommunen in Bayern mit 495 v. H. deutlich über dem neu festgesetzten Hebesatz für die Stadt Kaufbeuren.

Für die Grundstückseigentümer bedeutet die Änderung des Hebesatzes im Jahr 2024 bei gleichbleibendem Steuermessbetrag eine Erhöhung der Steuerschuld um rund 11,7 %. Im Haushaltsjahr 2024 sind voraussichtliche Mehrerträge von rund 0,7 Mio. Euro eingeplant.

Durch die Grundsteuerrechtsreform werden Bundesweit alle festgesetzten Hebesätze (auch die nun neu festgesetzten Hebesätze) zum 31.12.2024 außer Kraft treten. Bei der im Herbst 2024 erforderlichen Beschlussfassung über den ab 01.01.2025 gültigen Hebesatz für die Grundsteuer B berücksichtigt der Stadtrat, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer B im Jahr 2025 in etwa dem Aufkommen aus dem Vorjahr entspricht.

 

Der Versand der Änderungsbescheide für die Gewerbesteuer erfolgt voraussichtlich am Freitag, 12.04.2024. Der Versand für die Änderungsbescheide für die Grundsteuer B ist im Mai 2024 vorgesehen.

Beide Versandtermine sind bewusst ohne zeitlichen Zusammenhang mit den regulären Steuerterminen gewählt worden, damit ausreichend Personalkapazitäten für etwaige Rückfragen zur Verfügung stehen. 

Die Entscheidung über die Anpassung der Hebesätze ist ein Ergebnis eines mehrstufigen Beratungsprozesses. In diesem Prozess gingen dieser Maßnahme starke Kürzungen im Aufwandsbereich und bei den Investitionen voraus. Eine moderate Anhebung der Hebesätze nach 32 Jahren ist angesichts der enormen finanzwirtschaftlichen Herausforderungen leider unerlässlich.