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An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie LKW's mit Anhänger nicht verkehren.
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur gewährt werden, wenn dringende Erfordernisse vorliegen, die eine Fahrt an Sonn- und Feiertagen rechtfertigen.
Private Bedürfnisse oder wirtschaftliche Überlegungen zählen hier nicht dazu. Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
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Antrag auf Ausnahmegenehmigung Sonntagsfahrverbot
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Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Ausnahmegenehmigung)
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