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Beschreibung
Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist neben der Aufnahme biometrischer Merkmale (Foto) und der Speicherung der Fingerabdrücke die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der sog. eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion. Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion vorbereitet. Seit 15.07.2017 ist mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises die eID-Funktion bei jedem Ausweis automatisch und dauerhaft eingeschaltet. Ihre zuständige Personalausweisbehörde bietet Ihnen dazu die Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern "Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion" an. Zwischenzeitlich werden immer mehr Anwendungen der Onlinefunktion angeboten. Zum 01.08.2021 wurde das Personalausweisgesetz an die Vorgaben der Europäischen Union dahingehend angepasst, dass die Aufnahme der Fingerabdrücke ab sechs Jahren verpflichtend wurde.
Informationen zur Abholung des Personalausweises haben Sie bei der Antragstellung im Bürgerbüro erhalten. Den Eingang und Bearbeitungsstand zu Ihrem Dokument müssen selbstständig über folgenden Link abgefragt werden: https://www.buergerservice-portal.de/bayern/kaufbeuren/bsp_ewo_statusabfrageausweis_synchron/#/ Im Zuge der Antragstellung wird jeder antragstellenden Person ab 10 Jahren ein PIN-Brief zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion und zum Schutz der personenbezogenen Daten im Chip des Ausweises ausgehändigt. Wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist, schaltet der Ausweishersteller die eID-Funktion aus. Diese Funktion kann mit Erreichen des 16. Lebensjahres nachträglich eingeschalten werden. Dazu muss die antragstellende Person einmalig persönlich im Bürgerbüro vorsprechen. Die Online-Ausweisfunktion leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit Ihrer Daten und zur Datensparsamkeit, denn Sie können mit Blick auf die persönliche Geheimnummer (PIN) und das Erfordernis von Berechtigungszertifikaten für Diensteanbieter jederzeit selbst bestimmen, ob und wem Sie welche Daten zur Verfügung stellen.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht zur Identitätsfeststellung berechtigter Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig:
Zuständigkeit
Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Personalausweisbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen. Für Ausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Personalausweisbehörde. Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Personalausweisanträge im Ausland lebender Deutscher (Auslandsdeutscher) von Personalausweisbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird.
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen ab 01.01.2021
Bearbeitungszeit
Rechtsgrundlagen
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Terminvergabe Bürgerbüro
Bürgerbüro Am Graben 3 87600 Kaufbeuren
Telefon:08341/437-250 Telefax:08341/437-665 E-Mail senden
Öffnungszeiten: Mo08 - 12 Uhr / 13 - 16 Uhr Di, Mi08 - 12 Uhr Do08 - 12 Uhr / 13 - 16 Uhr Fr08 - 12 Uhr sowie weitere Zeiten nach Terminvereinbarung
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