Ausweise, Dokumente & Urkunden

Was ist zu tun

Beantragung eines Personalausweises

Beschreibung

Zum 01.11.2010 wurde der neue elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat eingeführt. Wesentliche Neuerung ist neben der Aufnahme biometrischer Merkmale und der Speicherung der Fingerabdrücke die Einführung des elektronischen Identitätsnachweises, der so genannten eID-Funktion bzw. Online-Ausweisfunktion. Zudem ist der neue Personalausweis für die Nutzung einer Signatur- und Unterschriftsfunktion vorbereitet.

Seit 15.07.2017 ist mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises die eID-Funktion bei jedem Ausweis automatisch und dauerhaft eingeschaltet. Ihre zuständige Personalausweisbehörde bietet Ihnen dazu die Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern "Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion" an. Zwischenzeitlich werden immer mehr Anwendungen der Onlinefunktion angeboten.

Zum 01.08.2021 wurde das Personalausweisgesetz an die Vorgaben der Europäischen Union dahingehend angepasst, dass die Aufnahme der Fingerabdrücke verpflichtend wurde.

Informationen zur Abholung des Personalausweises haben Sie bei der Antragstellung im Bürgerbüro erhalten. Den Eingang und Bearbeitungsstand zu Ihrem Dokument müssen Sie selbstständig über folgenden Link abgefragen:

https://www.buergerservice-portal.de/bayern/kaufbeuren/bsp_ewo_statusabfrageausweis_synchron/#/

Im Zuge der Antragstellung wird jeder antragstellenden Person ab 10 Jahren ein PIN-Brief zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion und zum Schutz der personenbezogenen Daten im Chip des Ausweises ausgehändigt. Wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt ist, schaltet der Ausweishersteller die eID-Funktion aus. Diese Funktion kann mit Erreichen des 16. Lebensjahres nachträglich eingeschalten werden. Dazu muss die antragstellende Person einmalig persönlich im Bürgerbüro vorsprechen. Die Online-Ausweisfunktion leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit Ihrer Daten und zur Datensparsamkeit, denn Sie können mit Blick auf die persönliche Geheimnummer (PIN) und das Erfordernis von Berechtigungszertifikaten für Diensteanbieter jederzeit selbst bestimmen, ob und wem Sie welche Daten zur Verfügung stellen.

Sollten Sie den PIN für die Online-Ausweisfunktion (eID) nicht mehr finden oder wissen, können Sie den PIN-Brief über folgenden Link mit Ihrer AusweisApp neu anfordern https://www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de/ 

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht  zur Identitätsfeststellung berechtigter Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

Die Ausweispflicht kann auch durch den Besitz und die Vorlage eines gültigen Reisepasses erfüllt werden. Nicht dazu geeignet sind Ausweisdokumente anderer Staaten.

Die Gültigkeit des Personalausweises hängt vom Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung ab:

  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
  • vorläufiger Personalausweis höchstens: 3 Monate
  • Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Zuständigkeit

Im Freistaat Bayern sind die (Wohnsitz-)Gemeinden zuständige Personalausweisbehörden. Bei mehreren Wohnungen ist auf die Hauptwohnung abzustellen. Für Ausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Personalausweisbehörde. Mit Zustimmung der Auslandspassbehörde können Personalausweisanträge im Ausland lebender Deutscher (Auslandsdeutscher) von Personalausweisbehörden im Inland entgegengenommen und bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird.
 

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz;
  • Ab dem 16. Lebensjahr ist der förmliche Antrag von der antragstellenden Person persönlich bei der jeweils zuständigen Gemeinde bzw. von dem gesetzlichen Vertreter (z.B. bei gemeinsamem Sorgerecht durch beide Elternteile) oder Betreuer zur stellen. Eine Antragstellung allein durch den Betreuer ist nur möglich, wenn der Aufgabenkreis "Aufenthalsbestimmung mit Einwilliungsvorbehalt" geregelt ist. 
  • Vertretung durch Bevollmächtigte nicht zulässig
  • Zur Prüfung der Identität muss der Personalausweisbewerber (also auch das Kind unter 16 Jahren oder die betreute Person) persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
    Seit dem 01.05.2025 können wir nur noch digitale Bilder akzeptieren. Bilder in Papierform ohne QR-Code können nicht mehr verwendet werden. Die neuen digitalen Bilder können Sie entweder Vorort im Bürgerbüro oder bei einem zertifizierten Fotografen aufnehmen lassen. Ein Verzeichnis mit zertifizierten Fotografen können Sie über folgenden Link einsehen https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/. Für Kleinkinder empfehlen wir die Bilder immer von einem Fotografen fertigen zu lassen, weil die Aufnahmegeräte im Rathaus dafür nicht geeignet sind.
  • bisheriges amtliches Ausweisdokument (Pass, Personalausweis)
  • bei Erstausstellung oder bei geänderten Daten ist anlassbezogen die Vorlage von weiteren Nachweisen nötige (z. B. Personenstandsurkunde, Nachweise zur Staatsangehörigkeit, Promotionsurkunde). Bitte lassen Sie uns die entsprechenden Nachweise schon vorab zur Prüfung zukommen, weil wir eine sofortige Bearbeitung sonst nicht garantieren können.
  • bei Personalausweisbewerbern unter 16 Jahren:
    Bei zusammen lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, kann die Beantragung durch einen Elternteil mit schriftlicher Zustimmung des anderen Elternteils erfolgen, wobei die Unterschrift des anderen Elternteils durch die Personalausweisbehörde überprüft werden soll (Ausweiskopie)
  • Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • Betreuerausweis 

Kosten

Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen:

  • Antragsteller ab 24 Jahren: 46,00 EUR
  • Antragsteller unter 24 Jahren: 27,60 EUR
  • Vorläufiger Personalausweis: 10,00 EUR
  • Anhebung der Gebühren um 13,00 EUR, wenn die Amtshandlung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen wird
  • Anhebung der Gebühren um 30,00 EUR bei Beantragung durch sog. Auslandsdeutsche bei – unzuständigen – Inlandspersonalausweisbehörden

Bearbeitungszeit

  • ca. 3 bis 5 Wochen
  • vorläufiger Personalausweis: Ausstellung sofort möglich

Rechtsgrundlagen

  • Personalausweisgesetz (PauswG)
  • Personalausweisgebührenverordnung (PauswGebV)

Fragen? Wir sind für Sie da ...

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