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Ablieferungspflicht Grundsätzlich besteht neben der Anzeigepflicht auch die Pflicht zur zeitnahen Ablieferung der Fundsache beim Fundbüro am Ort des Fundes.
Fundsachen die im Stadtgebiet Kaufbeurens gefunden wurden, müssen beim Bürgerbüro Kaufbeuren (Fundbüro) im Rathaus-Neubau Kaufbeuren oder unserer Außenstelle beim Bürgerbüro Neugablonz abgegeben werden.
Außerhalb unserer Öffnungszeiten können die Fundsachen auch zur Verwahrung bei der Polizeiinspektion Kaufbeuren abgegeben werden. Diese Fundsachen werden uns zeitnah übergeben.
Aufbewahrungsfrist: Die gefundenen Gegenstände unterliegen ein halbes Jahr der Aufbewahrungspflicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der „Eigentumserwerb“ des Finders eintreten, indem das Eigentum auf den Finder übergeht. Ein Eigentumserwerb könnte ausgeschlossen sein, wenn es sich um elektronische Geräte mit persönlichen Daten handelt, deren vorherige Löschung nicht gewährleistet ist.
Die eingehenden Fundsachen der letzten sechs Wochen sind auf Grund gesetzlicher Verpflichtung öffentlich bekannt zu machen. Während diesem Zeitraum können Verliererinnen und Verlierer selbstständig online auf unserer Homepage nach den verlorengegangenen Geständen suchen. Sollten Sie bei den eingegangenen Gegenständen in der Online-Suche ihr Eigentum in der Auflistung vermuten, können Sie uns zum Abgleich gern eine Online-Verlustanzeige zukommen lassen. Sie erhalten daraufhin zeitnahe eine Antwort vom Fundbüro. Die Online-Dienste zur Online-Suche und Online-Verlustanzeige finden Sie auf dieser Seite unten verlinkt.
Zur Identifizierung der Fundsache muss der Verlierer sein Eigentum genau beschreiben können. Bei hochwertigen Gegenständen (z. B. Handy, Fahrrad usw.) sind Kaufbelege bzw. Vertragsunterlagen vorzulegen. Bei verlorenen Schlüsseln kann das Eigentum durch einen Ersatzschlüssel nachgewiesen werden.
Für die Verwahrung werden keine Gebühren erhoben. Beim Versand an auswärtige Fundbüros werden Auslagen für das Porto erhoben.
§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Warum dauert das so lange bis zur Abgabe? Der Finder hat die verlorene Sache sicher schon an sich genommen, aber am Tag des Fundes hat er andere Termine. Er nimmt die Fundsache mit nach Hause, mit der Absicht sie am nächsten Tag beim Fundamt bzw. Fundbüro abzugeben. Zu Hause bemerkt er, dass er am nächsten Tag für ca. 4 Wochen mit dem Flugzeug in einen geplanten Urlaub fliegt. Er nimmt sich also vor, die gefundene Sache nach seiner Rückkehr sofort beim zuständigen Fundamt abzugeben. Somit erklärt sich die sogenannte Hoffnungsfrist.
Welcher Zeitraum besteht zwischen Verlust und Abgabe einer verlorenen Sache? Das ein Fundgegenstand innerhalb der ersten 14 Tage beim Fundamt abgegeben wird, ist leider die absolute Ausnahme. Normal ist die sogenannte Hoffnungsfrist von 6 Wochen. Danach schwinden die Chancen und es besteht Kaum noch Hoffnung.
Was passiert nach dem halben Jahr Aufbewahrung beim Amt? Sofern der Finder des Gegenstandes bei Ablieferung nicht das Recht auf „Eigentumserwerb“ eintragen lassen hat, werden die hochwertigen und gut erhaltenen Fundsachen einmal jährlich öffentlich versteigert. Geringwertige oder kaputte Fundsachen werden ausgesondert. Ein Verschenken von Fundsachen lässt das Gesetz nicht zu.
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