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Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt und eine Melderegisterauskunft ist von diesem Zeitpunkt an unzulässig. Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Für die bayerischen Meldebehörden wurde durch Verwaltungsvorschrift geregelt, dass für die Eintragung einer Auskunftssperre ein strenger Maßstab anzulegen ist. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Wird nach Anhörung der betroffenen Person nach Auffassung der Meldebehörde durch die Auskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt und sind auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt, kann die Auskunft erteilt werden.
Übermittlungssperre
Sofern Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse oder Rundfunk, Alters- und Ehejubiläen und zur Herausgabe an Einwohnerbücher Ihrer Gemeinde oder ähnlichen Nachschlagewerken widersprechen wollen, können Sie dies bei Ihrer Meldebehörde machen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig. Die Übermittlungssperre wird von Ihrer Meldebehörde entsprechend eingetragen. Sollten Sie mehrere Wohnungen haben, so wird die Übermittlungssperre nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie bei allen Gemeinden, in welchen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen. Folgenden Datenübermittlungen können Sie per Übermittlungssperre widersprechen:
Voraussetzungen
Bei der Auskunftssperre müssen triftige Gründe / Tatsachen vorliegen, die Sie gegenüber Ihrer Gemeinde glaubhaft machen müssen. Die Sperre kann erst eingetragen werden, wenn eine entsprechende Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Bei der Übermittlungssperre hingegen genügt ein einfacher Antrag, der nicht eingehend begründet werden muss.
Fristen
Die Auskunftssperre gilt maximal zwei Jahre ab dem Tag der Eintragung bei der Meldebehörde. Nach Ablauf der Auskunftssperre wird überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen noch vorliegen. Die Übermittlungssperre gilt dauerhaft bis zum Widerruf.
Erforderliche Unterlagen
Für die Eintragung der Auskunfts- und/oder Übermittlungssperre ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag auf Eintragung der Übermittlungssperren kann online über das Bürgerserviceportal gestellt werden. Zur Beantragung der Auskunftssperre stellen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag mit ausreichender Begründung. Für die Auskunftssperre sind ggfs. weitere Unterlagen erforderlich, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können.
Kosten
Sowohl Auskunftssperre als auch Übermittlungssperre sind gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen
Auskunftssperre: § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) Übermittlungssperre: § 50 Abs. 5 und 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
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