Ausweise, Dokumente & Urkunden

Was ist zu tun

Abmeldung bei der Meldebehörde

Die Pflicht zur Abmeldung obliegt demjenigen, der aus einer Wohnung auszieht. Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren ausziehen. Bei Ehepaaren und Familien mit minderjährigen Kindern kann die Abmeldung durch einen Meldepflichtigen vorgenommen werden.
Die Abmeldepflicht besteht nur noch bei Wegzug in das Ausland oder bei Aufgabe weiterer Wohnungen (Nebenwohnung). Die Abmeldung der Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzureichen.

Voraussetzungen

  • Tatsächlicher Auszug aus der abzumeldenden Wohnung

Fristen

  • Abmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug.
  • Die Abmeldung kann eine Woche vor dem Auszug beim Meldeamt eingereicht werden.
  • Die Fortschreibung im Melderegister und Bestätigung an den Kunden erfolgt jedoch erst zum Tag der Abmeldung

Erforderliche Unterlagen

  • Pass bzw. Personalausweis

Kosten

  • entfällt

Rechtsgrundlagen

  • § 17 Abs.2 und Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)