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Die Pflicht zur Abmeldung obliegt demjenigen, der aus einer Wohnung auszieht. Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren ausziehen. Bei Ehepaaren und Familien mit minderjährigen Kindern kann die Abmeldung durch einen Meldepflichtigen vorgenommen werden. Die Abmeldepflicht besteht nur noch bei Wegzug in das Ausland oder bei Aufgabe weiterer Wohnungen (Nebenwohnung). Die Abmeldung der Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung einzureichen.
Voraussetzungen
Fristen
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Rechtsgrundlagen
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Abmeldung bei der Meldebehörde
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