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Die Stadt Kaufbeuren ist nach Art. 3 des Kommunalabgabengesetzes berechtigt eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben. Die Stadt Kaufbeuren erhebt die Hundesteuer nach der örtlichen „Hundesteuersatzung“. Die Hundesteuersatzung ist eine kommunale (gemeindliche) Satzung, somit ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.
Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird und mit welchen individuellen Satzungsregelungen, steht im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass es zulässig ist, dass Gemeinden nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer (Haus-)Tiere (Katzen, Pferde usw.) besteuern.
Bei der Festlegung der Hundesteuersätze haben die Gemeinden einen weiten Entscheidungsspielraum. Dasselbe gilt für die Gewährung von Steuerermäßigungen. Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.
Die Regelungen zur An- und Abmeldung und deren Fristen regelt die örtliche Hundesteuersatzung. Die Stadt Kaufbeuren gibt zur Kennzeichnung der angemeldeten Hunde amtliche Hundezeichen ("Hundemarken") aus.
Fristen
Die Hundesteuersatzung verpflichtet den Hundehalter den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Stadt Kaufbeuren zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Die Haltereigenschaft tritt ein, wenn der Hund älter als vier Monate ist und über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr gehalten wird.
Ebenso ist die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug aus dem Stadtgebiet, bei Ende der Hundehaltung (Tod bzw. Abgabe des Hundes) oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen durch den bisherigen Hundehalter anzuzeigen.
Die Hundesteuer wird zum genannten Termin laut Hundesteuerbescheid fällig und für die folgenden Kalenderjahre immer zum 01.04. Der Hundesteuerbescheid gilt als Dauerbescheid und wird nur einmalig zur Anmeldung erlassen.
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210. Hundesteuersatzung21. Steuerwesen
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