Ausweise, Dokumente & Urkunden

Was ist zu tun

Verpflichtungserklärung

Beschreibung

Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Von der Visumpflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit finden Sie hier.

Für diese touristischen Aufenthalte, so genannte Schengen-Visa, ist der Zeitraum auf maximal 90 Tage beschränkt. Es berechtigt den Gast während der Gültigkeitsdauer in alle Staaten zu reisen, welche das Schengen-Abkommen unterzeichnet haben.

Das Besucher-Visum kann nicht verlängert werden. Sollte von vornherein ein längerer Aufenthaltszeitraum und nicht touristischer Aufenthalt geplant sein (z. B. Familienzusammenführung, Eheschließung, Arbeitsaufnahme, Praktikum, Ausbildung, Schule) wenden Sie sich bitte direkt an das örtlich zuständige Ausländeramt.

Das erforderliche Visum ist mit der Verpflichtungserklärung vom eingeladenen Gast bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland des Gastes zu beantragen.
Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit, die Schengen-Staaten und den Visakodex erhalten Sie über die Internetseite des Auswärtigen Amts.

Voraussetzungen

  • Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Behörde des Bürgen (Einladender) zu stellen. Weicht der Aufenthaltsort des Besuchers (Eingeladener) vom Wohnort des Bürgen ab, so ist der Antrag bei der für den Besucher örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
  • Der Bürge muss die Verpflichtungserklärung unter Vorlage seines Ausweises/Passes persönlich abholen.

Fristen

  • Die Verpflichtungserklärung wird von der Visastelle (Deutsche Botschaft) ab Ausstellungsdatum im Bürgerbüro für ca. 6 Monate anerkannt.
  • Bearbeitung Verpflichtungserklärung Besuchsaufenthalte 2-3 Tage (Zuständigkeit Bürgerbüro)
  • Bearbeitung Verpflichtungserklärung Daueraufenthalte mehrere Wochen (Zuständigkeit Ausländerbehörde)

Erforderliche Unterlagen

Im Rahmen der Bonitätsprüfung werden die Einkommensverhältnisse des Bürgen geprüft. Daher ist in die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die Anzahl der Familienmitglieder des Verpflichtungserklärenden, denen er zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist, und die Anzahl der ausländischen Gäste mit einzubeziehen. Der Berechnung sind die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu Grunde zu legen. Weitere Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen aus Unterhaltszahlungen, Vermietung, Verpachtung usw. sind in voller Höhe anzugeben und nachzuweisen. Über den unten aufgeführten Link werden Sie durch den Online-Antrag geführt. Eine Bearbeitung erfolgt nur, wenn die Antragsunterlagen vollständig eingereicht werden und die Bonitätsprüfung zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Sobald die Verpflichtungserklärung zur Abholung bereit liegt, werden wir Sie per E-Mail oder Telefon verständigen. Zur Abholung muss die antragstellende Person (Bürge/Verpflichtungserklärender) einmalig persönlich mit Ausweis oder Pass vorsprechen. Eine Vertretung ist für diesen Fall nicht möglich. Zur Abholung der Unterlagen bitten wir um Terminvereinbarung über den unten aufgeführten Link. 

Zur Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Passkopie der eingeladenen Person(en)
  • Bei nichtselbstständiger Tätigkeit sind die Abrechnungen bzw. Kontoauszüge der letzten sechs Monate des Bürgen und ggfs. des Ehegatten vorzulegen. Berücksichtigt werden können nur Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbständiger Arbeit sowie pfändbare Sozialleistungen wie Altersrente, Arbeitslosengeld I und Lohnersatzleistung (z. B. Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Einmalzahlungen in Form von Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Nichtpfändbare Einkünfte wie Kindergeld, Wohngeld, Pflegegeld, Grundsicherung, BAföG, Eltern-/Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld können nicht angerechnet werden.
  • Bei selbstständiger Tätigkeit ist der aktuellste Steuerbescheid bzw. die aktuellste Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, woraus sich die Gewinne der letzten sechs Monate ergeben.
  • Alternativ zur Vorlage der Einkommensnachweise, kann die Zahlungsfähigkeit (Bonität) durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, in Form einer Bankbürgschaft, nachgewiesen werden. Näheres dazu erfragen sie bitte im Bürgerbüro.
  • Nachweise bzw. Kontoauszüge zu sonstigen Zahlungsverpflichtungen und Einnahmen wie Vermietung, Verpachtung, Unterhaltszahlungen usw.
  • Volljährige Kinder werden solange angerechnet bis Sie uns den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung über den Abschluss eines Studiums/einer Ausbildung oder die Arbeitsaufnahme mit einer aktuellen Gehaltsabrechnung nachweisen.

Kosten

  • 29,00 €

Rechtsgrundlagen

  • § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Fragen? Wir sind für Sie da ...

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Am Graben 3
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Telefon:08341/437-250

Telefax:08341/437-665



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