Ausweise, Dokumente & Urkunden

Was ist zu tun

Verpflichtungserklärung

Beschreibung

Die Einreise von Nicht-EU-Bürgern nach Deutschland setzt grundsätzlich ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird. Von der Visumpflicht gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit finden Sie hier.

Für diese touristischen Aufenthalte, so genannte Schengen-Visa, ist der Zeitraum auf maximal 90 Tage beschränkt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet.

Das Besucher-Visum kann nicht verlängert werden. Sollte von vornherein ein längerer Aufenthaltszeitraum und nicht touristischer Aufenthalt geplant sein (z. B. Familienzusammenführung, Eheschließung, Arbeitsaufnahme, Praktikum, Ausbildung, Schule) wenden Sie sich bitte direkt an das örtlich zuständige Ausländeramt.

Das erforderliche Visum ist mit der Verpflichtungserklärung vom eingeladenen Gast im Ausland bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen.
Nähere Informationen über die Visumspflicht, Visumsfreiheit und das Verfahren, die Schengen-Staaten und den Visakodex erhalten Sie über die Internetseiten des Auswärtigen Amts.

Voraussetzungen

  • Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Behörde des Bürgen (Einladender) zu stellen. Weicht der Aufenthaltsort des Besuchers (Eingeladener) vom Wohnort des Bürgen ab, so ist der Antrag bei der für den Besucher örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
  • Der Bürge muss die Verpflichtungserklärung unter Vorlage seines Ausweises/Passes persönlich abholen

Fristen

  • Die Verpflichtungserklärung wird von der Visastelle (Deutsche Botschaft) ab Ausstellungsdatum im Bürgerbüro für ca. 6 Monate anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag Verpflichtungserklärung für Besuchervisum (Einladung, Gast)
  • schriftliche Erklärung des Bürgen (Einladenden) zur Abgabe der Verpflichtungserklärung
  • Nachweis über Wohnraum durch Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Wohnfläche sowie Nachweis über monatliche Belastungen (Warmmiete, Darlehensrate, Unterhaltszahlungen usw.).
  • eventuell Passkopie Besucher
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate des Bürgen und ggfs. des Ehegatten. Bei selbstständiger Tätigkeit letzter Steuerbescheid bzw. Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ zu Vorlage der Einkommensnachweise, kann die Zahlungsfähigkeit (Bonität) durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, in Form einer Bankbürgschaft, nachgewiesen werden. Näheres dazu erfragen sie bitte im Bürgerbüro.

Kosten

  • 29,00 €
  • Bearbeitungszeit ca. 2 – 3 Tage

Rechtsgrundlagen

  • § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)