Ausweise, Dokumente & Urkunden

Was ist zu tun

Amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde

Beschreibung

Mit der Beglaubigung von Dokumenten wird amtlich bestätigt, dass eine Kopie (Abschrift) inhaltlich mit der Originalvorlage (Urschrift) identisch ist.
Mit der Beglaubigung von Unterschriften wird die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens amtlich bestätigt.

Beglaubigung von Dokumenten

Sie können Dokumente nur amtlich beglaubigen lassen, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder die zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde benötigt werden. Der Beglaubigungsvermerk wird auf der Kopie angebracht. Die Kopien werden vom Original durch das Bürgerbüro gefertigt. Sie können persönlich beim Bürgerbüro vorsprechen oder sich von jemandem vertreten lassen, dem Sie eine schriftliche Vollmacht erteilt haben.

Unterschriftsbeglaubigung

Mit der amtlichen Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift unter einem zugehörigen Text geleistet haben. Es werden Unterschriften auf Schriftstücken beglaubigt, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind. Unterschriften und Handzeichen müssen grundsätzlich in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden.
Der Behörde ist ein Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorzulegen, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder geleistet wurde. Dann muss das Schriftstück in Gegenwart des Bediensteten unterschrieben oder die Unterschrift anerkannt werden. Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.

Besondere Hinweise

§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht für bestimmte schriftliche Erklärungen eine "öffentliche Beglaubigung" vor. In diesen Fällen ist regelmäßig die Vornahme einer öffentlichen Beglaubigung durch den Notar erforderlich. Eine amtliche Beglaubigung durch die Gemeinde genügt hierfür nicht. Auch in anderen Fällen gelten spezialgesetzliche Regelungen. So ist etwa die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern häufig der registerführenden Behörde vorbehalten:

  • Personenstandsurkunden werden nicht beglaubigt. Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden sowie beglaubigte Ausdrucke aus den jeweiligen Personenstandsregistern werden nur vom Standesamt ausgestellt.
  • Ausdrucke aus dem Vereinsregister oder dem Grundbuch können nur vom jeweiligen Amtsgericht beglaubigt werden.

Eine amtliche Beglaubigung des Bürgerbüros reicht für die Verwendung im Ausland regelmäßig nicht aus. Hierfür ist im Regelfall die Apostille über die Regierung von Schwaben notwendig.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Beglaubigung eines Dokuments: Urschrift (Originaldokument)
  • bei Beglaubigung einer Unterschrift: Schriftstück

Kosten

  • Die Kostensatzung der Stadt Kaufbeuren sieht eine Gebühr von 5,00 € für die erste Beglaubigung vor. Werden zeitgleich mehrere Beglaubigungen beantragt reduziert sich die Gebühr für die zweite und dritte Beglaubigung auf 2,50 € und ab der vierten Beglaubigung auf 1,25 €.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 33 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • Art. 34 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • § 70 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)