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Herstellungsbeitrage für die Abwasserbeseitigung werden von den Grundstückseigentümern erhoben, deren Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jedes Grundstück im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtungen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Größe, der Grundstücksfläche und der maximal zulässigen Geschossfläche. Der Beitrag wird über einen bestimmten, in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Stadt Kaufbeuren (BGS/EWS) festgelegten Beitragssatz ermittelt. Für Rückfragen steht Ihnen die Bauverwaltung der Stadt Kaufbeuren jederzeit zur Verfügung.
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632. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalschlammentsorgungssatzung63. Entwässerung und Abwasser
630. Entwässerungssatzung63. Entwässerung und Abwasser
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