Anpassung von Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung
Gefördert werden bauliche Maßnahmen, insbesondere Änderungen, die Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die Nutzung ihres Wohnraums im Hinblick auf Ihre Behinderung erleichtern.
Voraussetzung ist die Einhaltung der Einkommensgrenze nach Haushaltsgröße.
Allgemeine Hinweise:
Eine Vorprüfung bzw. ein Antrag auf Fördermittel ist vor Auftragsvergabe bei der Stadt Kaufbeuren zu stellen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht
Haushaltsgröße |
Einkommensgrenze Art. 11 BayWoFG |
Ein-Personen-Haushalt |
22.600 EUR |
Zwei-Personen-Haushalt |
34.500 EUR |
zuzügl. je weitere haushaltsangehörige Person |
8.500 EUR |
zusätzlich für jedes haushaltsangehörige Kind |
2.500 EUR |
Das Einkommen wird nach den Vorschriften des BayWoFG berechnet. Dabei können je nach Ihren persönlichen Verhältnissen bestimmte Beträge abgesetzt werden. Für Erwerbstätige Einkommensteuer, Kranken-und Pflegeversicherung, Lebensversicherung oder Altersversorgung
Des Weiteren können Freibeträge bei Behinderung, für junge Ehepaare usw. in Abzug gebracht werden.
Merkblätter sowie Anträge stehen im Internet www.wohnen.bayern.de zum download zur Verfügung.
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