Bevor ein Gebiet als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt wird, sind gemäß § 141 Baugesetzbuch (BauGB) vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Diese dienen der Bewertung der städtebaulichen, sozialen und strukturellen Verhältnisse sowie der Festlegung von Zielen für die Sanierung.
Stellt sich im Rahmen der Untersuchungen heraus, dass städtebauliche Misstände vorliegen, kann der Stadtrat das Gebiet durch Sanierungssatzung fürmlich als Sanierungsgebiet festlegen.
In der Sanierungssatzung werden u.a. festgelegt:
- die Abgrenzung des Sanierungsgebietes,
- das gewählte Sanierungsverfahren (vereinfachtes oder umfassendes Verfahren);
- der Umfang genehmigungspflichtiger Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 BauGB.
Durchführung der Sanierung
Im Stadtgebiet von Kaufbueren gibt es derzeit folgende Sanierungsgebiete:
- SG I Altstadt (vereinfachtes Verfahren)
- SG II Jordanpark Bahnhof (vereinfachtes Verfahren)
- SG Neugablonz (vereinfachtes Verfahren)
Ziel der Sanierung ist es, die genannten Bereiche in ihrer Funktion, Struktur und Gestaltung zu erhalten, zu erneuern und städtebaulich weiterzuentwickeln.
Fördermöglichkeiten in der Altstadt
Eigentümer von Gebäuden in der Altstadt können finanzielle Vorteile in Anspruch nehmen. Zwei Instrumente stehen zur Verfügung:
Kommunale Förderung durch die Stadt
Für Maßnahmen im Sanierungsgebiet kann die Stadt finanzielle Zuschüsse gewähren. Grundlage ist das Kommunale Förderprogramm.
Gefördert werden z.B.:
- Modernisierungen und Instandsetzungen an der Gebäudehülle
- Maßnahmen zur Aufwertung des Straßenraumes
- Gestaltersich qualitätsvolle Umgestaltungen
Voraussetzung für die Förderungn ist die rechtzeitige Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Maßnahmen.
Steuerliche Abschreibung nach § 7h EStG
Unabhängig von einer direkten Förderung können Eigentümer steuerlich profitieren:
Gemäß § 7h Einkommensteuergesetz (EStG) sind erhöhte Abschreibung auf Modernisierungs- und Instandsetzungskosten möglich.
Wichtiges in Kürze:
Gilt nur für Gebäude in den festgelegten Sanierungsgebieten
- Vor Beginn der Arbeiten ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt erforderlich
- Die Maßnahmen müssen baurechtlich genehmigt bzw. zulässig sein
- Nach Abschluss der Maßnahmen kann eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt angefordert werden.
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