Bauen & Wohnen

Was ist zu tun

Werbeanlagen

Als Werbeanlagen gelten entsprechend der BayBO ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung. Sie sind bauliche Anlagen. Zu den Werbeanlagen gehören beispielsweise auf Fassaden gemalte Schriftzüge und Embleme, Beschriftungen auf Schildern und Markisen, Leuchtschriften, Leuchtkästen, Aussteckschilder, Sammelhinweistafeln, Plakattafeln, Plakatsäulen usw.
In der Regel benötigen Werbeanlagen eine Baugenehmigung. Insofern gelten vom Grundsatz her die Anforderungen an einen Bauantrag.

Befindet sich die geplante Werbeanlage innerhalb eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Festsetzungen (im Text- und/oder Planteil) zu Werbeanlagen und werden diese eingehalten, ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchzuführen.

Für bestimmte Werbeanlagen ist kein behördliches Verfahren notwendig. Das betrifft beispielsweise Warenautomaten, Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m² je Gebäude Werbung in Auslagen oder an Schaufenstern sowie Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. In Gebieten, in denen durch Bebauungsplan Gewerbe festgesetzt ist, ist die Werbung an der Stätte der Leistung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfahrensfrei.

Neben der Stand- und Verkehrssicherheit ist wichtig, dass Werbeanlagen nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe ansprechend gestaltet sind und dass durch sie das Straßen- und Ortsbild nicht verunstaltet wird. Außerdem ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Folgendes sollte vermieden werden:

  • Werbeanlagen auf Dächern
  • Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern
  • Blink- und Wechsellichtwerbung (auch an Schaufenstern und in Auslagen) sowie
  • Verwendung von Signalfarben und stark reflektierenden Materialien
  • störende Häufung

Regelung historische Altstadt
Großer Wert wird auf die Gestaltung der Werbeanlagen insbesondere in der Altstadt gelegt. Die Erhaltung und insbesondere die unverfälschte Präsentation des historischen Stadtbildes stehen im Vordergrund der Beurteilung.

In der historischen Altstadt ist deshalb jede Werbeanlage genehmigungspflichtig. Das bezieht sich auf jede Neuerrichtung und jede Änderung einer bestehenden Werbeanlage.