Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Er dient der naturgegebenen Bodennutzung und der Erholung für die Allgemeinheit. Für die Frage, ob ein Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, ist zwischen sogenannten privilegierten und sogenannten nicht privilegierten Vorhaben zu unterscheiden. Privilegierte Vorhaben sind in der Regel im Außenbereich zulässig, nicht privilegierte Vorhaben hingegen nicht.
Sogenannte privilegierte Vorhaben sind insbesondere Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Diese sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Entgegenstehende öffentliche Belange können sein, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist.
Die sonstigen, das heißt nicht privilegierten, Vorhaben sind zulässig, wenn ihre Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Weitere aktuelle Informationen zum Thema Bauen liefert Ihnen die Bauherren-Info auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.