Bauen & Wohnen

Was ist zu tun

Garagen

Garagen können bis zu einer Größe von 50 Quadratmetern Fläche genehmigungsfrei errichtet werden. Beachtet werden müssen dabei allerdings das geltende Abstandsflächenrecht, die Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV), das örtliche Satzungsrecht und gegebenenfalls ein Bebauungsplan (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO).

Garagen einschließlich deren Nebenräume, die direkt an der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand von weniger als drei Metern zur Grundstücksgrenze errichtet werden sind genehmigungsfrei, wenn sie (Art. 6 Abs. 7 BayBO, Stand 2021) folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Wandhöhe von drei Metern im Mittel darf an der Grenze nicht überschritten werden. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad wird zu einem Drittel und mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzugerechnet. Unter Downloads finden Sie eine vertiefende Erläuterung hierzu.
  • Die Außenwände aller Grenzbauten zusammen dürfen je Grundstücksgrenze nicht länger als neun Meter sein.
  • Insgesamt darf die Bebauung, bei der die Abstandsflächen nicht eingehalten wird (die also weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind) auf dem gesamten Grundstück nicht länger als 15 Meter sein. Diese Vorgabe bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf das jeweilige Einzelbauwerk, sondern auf alle Gebäude auf dem Grundstück, bei denen die Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
  • Nochmals: Die genannten Voraussetzungen gelten pro Baugrundstück - es werden also die einzelnen Grenzgebäude auf einem Grundstück zusammengezählt. Darüber hinaus müssen immer auch andere geltende Rechtsvorschriften (Satzungsrecht, Bebauungsplan, Straßenrecht, Garagenverordnung) eingehalten werden. Dies gilt zum Beispiel auch für örtliche Bauvorschriften, in denen zum Beispiel Regelungen zu Dachform, Firsthöhe und Stauraum enthalten sind.

Genehmigungsfrei sind auch Garagen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern sowie überdachte Stellplätze, die im Geltungsbereich einer Satzung (Bebauungsplan) entstehen sollen - sofern dieser Bebauungsplan natürlich Vorschriften über Zulässigkeit, Standort und Größe der baulichen Anlagen enthält und das Gebäude diesen Vorgaben entspricht.

Weitere aktuelle Informationen liefert Ihnen die Bauherren-Info auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.