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Garagen können bis zu einer Größe von 50 Quadratmetern Fläche genehmigungsfrei errichtet werden. Beachtet werden müssen dabei allerdings das geltende Abstandsflächenrecht, die Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV), das örtliche Satzungsrecht und gegebenenfalls ein Bebauungsplan (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO).
Garagen einschließlich deren Nebenräume, die direkt an der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand von weniger als drei Metern zur Grundstücksgrenze errichtet werden sind genehmigungsfrei, wenn sie (Art. 6 Abs. 7 BayBO, Stand 2021) folgende Voraussetzungen erfüllen:
Genehmigungsfrei sind auch Garagen mit einer Nutzfläche von bis zu 100 Quadratmetern sowie überdachte Stellplätze, die im Geltungsbereich einer Satzung (Bebauungsplan) entstehen sollen - sofern dieser Bebauungsplan natürlich Vorschriften über Zulässigkeit, Standort und Größe der baulichen Anlagen enthält und das Gebäude diesen Vorgaben entspricht.
Weitere aktuelle Informationen liefert Ihnen die Bauherren-Info auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.
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Garage – Abstandsfläche Giebelwände
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Bauherren-Info vom Innenministerium Bayern
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