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Geregelt ist die Hausnummernvergabe in § 126 BauGB und Art. 52 BayStrWG. Der Zweck der Hausnummerierung liegt primär darin, dass Auffinden der entsprechenden Anwesen zu erleichtern. Hausnummern dienen dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gebiets und haben Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst, aber auch den privaten Besuchern. Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen und selbst anzubringen. Die Verpflichtung des Eigentümers, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen, findet ihre bundesrechtliche Grundlage in § 126 Abs. 3 Satz 1 BauBG und der landesrechtlichen Ergänzung in Art. 52 Abs. 2 BayStrWG. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die erstmalige Nummerierung, sondern auch für die Umnummerierung. Die Erteilung bzw. Löschung einer Hausnummer erfolgt grundsätzlich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
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Stadt Kaufbeuren Stadtplanung und Bauordnung Herr Hartmann Baukontrollmeister Raum 202 N Kaiser-Max-Straße 1 87600 Kaufbeuren
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