Bauen & Wohnen

Was ist zu tun

Entwässerungsantrag

Vor der  Herstellung oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage ist bei der Stadt ein Entwässerungsantrag zur Prüfung einzureichen. Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach der schriftlichen Zustimmung der Stadt begonnen werden. Der Entwässerungsantrag (formlos) ist einschließlich Planunterlagen  in dreifacher Fertigung, mit Unterschrift des Planfertigers und des Bauherrn, einzureichen:

  • Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1.000 mit Flurstücknummern, der Hausnummer und der Grundstücksgrenzen
  • Gebäude- und Grundstücksgrundriss im Maßstab 1 : 100 mit dem Verlauf der geplanten und bestehenden Leitungen. Darstellung aller Entwässerungsgegenstände in allen Geschossen und Darstellung von Hofabläufen und dem Kontrollschacht mit der Anschlussleitung zum Hauptkanal. Leitungsdurchmesser, die Gefälle, die Rohrwerkstoffe und die Fließrichtung sind anzugeben.
  • Längsschnitte durch alle Leitungen mit Darstellung aller Entwässerungsgegenstände bis zum öffentlichen Schmutzwasserkanal im Maßstab 1 : 100 mit Höhenangaben bezogen auf Normal-Null. Die Leitungsdurchmesser, die Gefälle, die Rohrwerkstoffe und die Rückstauebene sind anzugeben.

Bei der Ableitung von gewerblichem / industriellem Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht sind zusätzliche Angaben erforderlich:

  • Betriebsbeschreibung mit Angaben über die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge
  • Angaben zur Menge und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers mit Einleitungszeiten
  • Angaben zu Maßnahmen zur Abwasservermeidung
  • Angaben zur geplanten Abwasserbehandlung, einschließlich der Bemessung der Anlage

Niederschlagswasser ist, soweit dies ordnungsgemäß möglich ist, ortsnah zu versickern. Die Versickerungsanlagen sind in den Entwässerungsplänen einzuzeichnen. Soweit die Voraussetzungen der Verordnung über die erlaubnisfreie, schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) eingehalten sind, bedarf es hierfür keines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis. Die Stadt Kaufbeuren kann für Einzelfälle oder für bezeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen.
Die Versickerung von Niederschlagswasser außerhalb der NWFreiV und die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer ist erlaubnispflichtig. Hierfür sind zusätzliche Unterlagen und Angaben erforderlich:

  • Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis mit Unterlagen entsprechend der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
  • Versickerung nach DWA-A 138 und unter Berücksichtigung von DWA-M 153
  • Nachweis der Sicherheit gegen Überflutung für Grundstücke größer 800 m²