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Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten. Diese können ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland kommen und haben das Recht, in Deutschland zu leben (sogenannte Freizügigkeit).
Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:
Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum in Deutschland einreisen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder arbeiten wollen.
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Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen
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Aufenthaltstitel (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug)
Aufenthaltsrechtliche Nebenbestimmungen (Änderung)
Aufenthaltskarte für EU- und EWR-Bürger sowie deren Familien (Freizügigkeitsberechtigte)
Niederlassungserlaubnis
Beschäftigungserlaubnis (bei Aufenthaltsgestattung / Duldung)
Sachgebiet Ausländeramt Einbürgerung Bitte beachten Sie, dass im Bereich Einbürgerungen aktuell keine online Terminvereinbarung und keine telefonische Erreichbarkeit angeboten werden kann. Raum 107N Kaiser-Max-Straße 1 87600 Kaufbeuren
Telefax:08341/437-654 E-Mail senden
Öffnungszeiten: Mo-FrVorsprache aktuell nur in Absprache mit der Einbürgerungsbehörde
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