Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger

Was ist zu tun

Unionsbürger und privilegierte Staaten

Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige aller EU-Mitgliedstaaten.
Diese können ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland kommen und haben das Recht, in Deutschland zu leben (sogenannte Freizügigkeit).

Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitssuchende (für eine Dauer bis zu sechs Monaten)
  • niedergelassene selbstständige Erwerbstätige
  • selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
  • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.

Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum in Deutschland einreisen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder arbeiten wollen.

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Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht

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