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Informationen zu Einreise, Registrierung, Unterbringung, Geldleistungen, Krankenversorgung und Arbeitserlaubnis
Personen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG (vorübergehender Schutz) sind, müssen diese nicht bei der Ausländerbehörde verlängern lassen. Die entsprechenden Aufenthaltstitel wurden durch die Zweiten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung bis zum 04.03.2027 verlängert! (Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) Vom 22. Oktober 2025 - https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/252/VO.html)
Sie leben in einer privaten Unterkunft?
Sollten Sie in einer privaten Unterkunft wohnen, einen gültigen Reisepass besitzen und keine Krankenversicherung oder Geldmittel benötigen, ist vorerst keine Anmeldung/Registrierung nötig. Nach Ablauf von 90 Tagen ist eine Anmeldung im Bürgerbüro nötig.
Sie benötigen Hilfe? Benötigen Sie eine Unterkunft oder Krankenversicherung oder Geldleistungen muss eine „kleine Registrierung“ erfolgen.
Wenn Sie (und Ihre Familienmitglieder) im Besitz eines gültigen Reisepasses oder „Passport of the citizen of Ukraine“ (ähnlich deutschem Personalausweis) sind:
Bitte füllen Sie den Erfassungsbogen in lateinischer Schrift aus und senden es mit einer Kopie (oder Scan/Foto) Ihrer Reisepässe an das Bürgerbüro
Wenn Sie oder einzelne Familienangehörige nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder „Passport of the citizen of Ukraine“ (ähnlich deutschem Personalausweis) sind: Wenden sich (nur) die Familienangehörigen ohne gültigen Reisepass oder „Passport of the citizen of Ukraine“ zur Terminvereinbarung möglichst per Mail an das Ausländeramt zur Registrierung. Auf Grund des hohen Anruferaufkommens ist eine telefonische Terminvereinbarung unter der 08341/437-448 mit längerer Wartezeit verbunden. Bitte nennen Sie in der Mail die Namen der zu registrierenden Personen. Bitte bringen Sie zu diesem Termin alle Ausweisdokumente (ID-Card, Geburtsurkunde usw.) mit, die Sie besitzen.
Wer erhält ein Aufenthaltsrecht? Ukrainische Staatsangehörige und die von der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erfassten Personen, die mit einem gültigen biometrischen Reisepass oder einer gültigen ID-Card bis zum 04.12.2026 nach Deutschland einreisen, dürfen sich für 90 Tage visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten (siehe Achte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 27. November 2025 -https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/293/VO.html ).
Der Leistungsbezug und die Bereitstellung von Wohnraum sind von einer Registrierung abhängig, nicht von dem Aufenthaltstitel.
Von § 24 Abs. 1 AufenthG sind folgende Personengruppen erfasst, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden:
Wann und wie muss das Aufenthaltsrecht beantragt werden?
Reisen Sie zum ersten Mal nach Deutschland ein?
Vor der Ersterteilung einer Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels gem. § 24 Abs. 1 AufenthG erfolgt grundsätzlich eine erkennungsdienstliche Erfassung (PIK-Registrierung) durch die Ausländerbehörde. Sie werden hierfür schriftlich über das Vorgehen und die vorzulegenden Unterlagen informiert.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands nach Kaufbeuren um?
Sie haben sich bereits zuvor in Deutschland aufgehalten und reisen nun erneut in die Bundesrepublik ein?
Weitere Informationen werden auf folgenden Seiten zur Verfügung gestellt: https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/InformationenEinreiseUkraine/informationen-einreise-ukraine-node.html
Wann dürfen ukrainische Flüchtlinge arbeiten? Mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Abs. 1 AufenthG bzw. einer vorläufigen Fiktionsbescheinigung, ausgestellt von der Ausländerbehörde, ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.
Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
(Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Ausbildung und Arbeit)
Ausschließlich nach „großer Registrierung“ möglich: Leistungen nach dem SGB II können beantragt werden wenn:
vorliegen.
Sollten die o Bescheinigungen nicht vorliegen, besteht Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, s.u.. Sollten Sie im Rentenalter sein, haben Sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Wie können Leistungen nach dem SGB II beantragt werden? Leistungen müssen schriftlich beantragt werden. Die Antragsunterlagen erhalten Sie unter:
Wie können Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) beantragt werden? (Schulausflüge, Klassenfahrten, Nachhilfe, Mittagsverpflegung, Vereinsgebühren, kulturelle Bildung)
Voraussetzung ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Anträge erhalten Sie: im Jobcenter, Gewerbestraße 45F, Eingangszone bei Frau Eisenbarth
Wie kann Kindergeld beantragt werden? Personen, die Leistungen nach dem SGB II bekommen, müssen Kindergeld beantragen. Informationen und Anträge auf Ukrainisch gibt es unter:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/ukraine-kindergeld
Muss ein Bankkonto eröffnet werden? Ja, die Leistungen werden nur in Ausnahmefällen in bar ausbezahlt.
Bekommen geflüchtete Personen eine Krankenversicherungskarte für notwendige Arztbesuche? Wenn Leistungen nach dem SGB II gewährt werden, kann eine Krankenkasse in Deutschland frei gewählt werden. Die Krankenkasse stellt eine Krankenversicherungskarte aus. Die Beiträge für die Krankenversicherung werden vom Jobcenter übernommen.
Umzug in eine eigene Wohnung: Bevor eine neue Wohnung angemietet oder ein Mietvertrag unterschrieben wird, setzen Sie sich bitte mit dem Jobcenter in Verbindung, damit die Mietrichtwerte eingehalten werden können.
Darf eine Arbeit aufgenommen werden? Ja. Dem Jobcenter muss die Arbeitsaufnahme mitgeteilt werden. Eine Mitteilung an das Ausländeramt ist nicht nötig.
Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (soweit kein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können nach der sog. „kleinen Registrierung“ beantragt werden. Diese umfassen Geldleistungen für den Lebensunterhalt, Zugang zur Krankenbehandlung und ggf. auch Unterbringung/Leistungen für die Unterkunft.
Welche Leistungen stehen geflüchteten Personen aus der Ukraine zu? Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können nach der sog. „kleinen Registrierung“ beantragt werden. Diese umfassen Geldleistungen für den Lebensunterhalt, Zugang zur Krankenbehandlung und ggf. auch Unterbringung/Leistungen für die Unterkunft.
Wie können Leistungen nach dem AsylbLG beantragt werden? Das Antragsbegehren ist zunächst formlos an das Sozialamt zu richten. Senden Sie uns eine E-Mail mit nachstehenden Angaben:
Ausweisdokumente aller antragstellenden Personen können als Anhang übermittelt werden. Zuständige Stelle innerhalb der Stadtverwaltung, konkretes Aktenzeichen AsylbLG sowie Antragsunterlagen werden dann per Post mitgeteilt. Ein Termin zur persönlichen Antragsabgabe muss nicht vereinbart werden.
Muss direkt ein Bankkonto eröffnet werden? Die bewilligten Leistungen werden zunächst monatlich in bar bei der Stadthauptkasse Kaufbeuren ausgezahlt.
Bekommen geflüchtete Personen eine Krankenversichertenkarte für notwendige Arztbesuche? Bei Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG wird je Quartal ein sog. Krankenbehandlungsschein von der Stadt Kaufbeuren ausgestellt. Behandlungsscheine für Zahnarztbesuche müssen gesondert bei der Abteilung Arbeit und Soziales angefordert werden. Für sofortige akute Behandlungsbedarfe kann jederzeit eine niedergelassene Arztpraxis oder ein Krankenhaus als Notfall aufgesucht werden. Die Kostenübernahme hierfür erfolgt dann direkt über Arztpraxis/Krankenhaus mit dem Sozialamt.
Informationen zum Schulbesuch der Kinder
Für Informationen zur Beschulung ukrainischer Kinder und Jugendlicher, die sich in der Stadt Kaufbeuren aufhalten, können sich Eltern und Unterstützungspersonen an folgenden Kontakt wenden:
Stadt Kaufbeuren -Abteilung Schulverwaltung Frau Unseld Telefon: 08341 / 437/154 E-Mail: E-Mail senden Erreichbar: Montag 8 bis 16 Uhr Dienstag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Donnerstag 14 bis 16 Uhr
Es werden folgende Informationen benötigt:
Die richtige Schule ergibt sich aus dem Alter der Schüler*innen.
Die richtige Schule im Stadtgebiet wird anhand Ihrer Wohnadresse ermittelt. Hierfür ist das Stadtgebiet in verschiedene Sprengel (Gebiete) eingeteilt. Die zuständige Sprengelschule erfahren Sie bei der Schulverwaltung der Stadt Kaufbeuren, Frau Jakob, Telefon 08341/437-154. Die Anmeldung bei der für Ihr/e Kind/er zuständigen Schule erfolgt unter Vorlage der Bescheinigung des/der Einwohnermeldeamtes/Ausländerbehörde direkt im Sekretariat der zuständigen Sprengelschule.
Kontaktdaten der verschiedenen Schulen finden Sie hier
Angebote für ukrainische Geflüchtete
Die mehrsprachige Integrationsplattform Integreat der Stadt Kaufbeuren ist jetzt auch auf Ukrainisch und Russisch verfügbar:
integreat.app/kaufbeuren/de
Offene Kontaktmöglichkeiten für alle Bürgerinnen und Bürger
Zwei offene Angebote nicht nur für ukrainische Geflüchtete Donnerstag: 14.00 Uhr – 16.30 Uhr „Kaffee Kunterbunt“ für Familien und Kinder bis 8 Jahre, mit Kinderbetreuung Freitag: offener Treff mit einem kleinen Imbiss, Kaffee, Kuchen und Getränke Beide Angebote zu einem Pauschalpreis von 2.50 € (1 Tasse Kaffee und 1 Stück Kuchen)
Informationen und Anfragen im Generationenhaus Kaufbeuren e.V. Tel.: 08341/9080898 E-Mail: info@generationenhaus-kf.de
Ehrenamtliches Engagement für Flüchtlinge
Personen, die Geflüchtete ehrenamtlich unterstützen möchten, melden sich gerne bei den Integrationslotsinnen der Stadt Kaufbeuren, Cornelia Paulus bzw. Claudia Warmdt (arbeitskreis-asyl-kaufbeuren@gmx.de)). Es werden dringend Familien- und Sprachpaten, Begleiter für Behörden bzw. zu Arztbesuchen gesucht, auch für Geflüchtete anderer Herkunftsländer. Angebote Ehrenamtlicher für Geflüchtete können unter folgendem Link abgerufen werden: Aktuelle Informationen: - arbeitskreis-asyl-kaufbeurens Webseite!
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Ausländeramt (Registrierung) Zimmer 101N Am Graben 3 87600 Kaufbeuren
Telefon:08341/437-448 Terminvereinbarung nötig E-Mail senden
Sozialamt (Unterkunft, Asylbewerberleistungsgesetz, SGB XII) Zwischengeschoss Am Graben 3 87600 Kaufbeuren
Telefon:08341/437-346 Terminvereinbarung erbeten E-Mail senden
Jobcenter (Grundsicherung für Arbeitsuchende, SGB II) Gewerbestraße 46 f 87600 Kaufbeuren
Telefon:08341/437-700 Terminvereinbarung erbeten E-Mail senden
Jugendamt (Kinder und Familien) Am Graben 3 87600 Kaufbeuren
Telefon:08341/437-366 Terminvereinbarung notwendig E-Mail senden
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