Familie & Soziales

Was ist zu tun

Unterhaltsvorschuss – UVG

Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter, die nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt beziehungsweise Waisenbezüge in Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhaltsbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle (abzüglich Erstkindergeld) erhalten. Die Leistung wird seit dem 01.07.2017 in 3 Altersstufen gewährt.

 

Aufgrund der geänderten Mindestunterhaltsbeträge ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2023 wie folgt:

  • 1. Altersstufe: 230 Euro
  • 2. Altersstufe: 301 Euro
  • 3. Altersstufe: 395 Euro

Anspruch hat

  • jedes Kind, das mit einem seiner Elternteile, welches ledig, verwitwet oder geschieden ist, lebt und
  • monatlich weniger Unterhalt oder Waisenbezüge erhält, als Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) möglich wären und
  • wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Berechtigung zur Freizügigkeit (EU / EWR-Staatsangehörigkeit); eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (Berechtigung zur Erwerbstätigkeit; Daueraufenthalt) besitzt.

ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich:

  • betreuendes Elternteil bezieht keine Leistungen nach dem SGB II oder
  • bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II erzielt der betreuende Elternteil Einkommen in Höhe von monatlich mind. 600,00 € brutto oder
  • die Hilfebedürftigkeit des Kindes bzw. der Bedarfsgemeinschaft wird durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss-Leistungen vermieden

Benötigte Unterlagen

  • Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z. B. Bestätigung des Rechtsanwalts)
  • ggf. Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
  • ggf. Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
  • ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind.
  • ggf. Nachweise über Einkommen des Kindes
  • ab dem 12. Lebensjahr und bei laufendem SGB II-Leistungsbezug: den aktuellen und vollständigen Bescheid des Jobcenters

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

 

 

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz; UVG)

Gesetzlicher Mindestunterhalt: § 1612 a Abs. 1 BGB

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