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Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter, die nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt beziehungsweise Waisenbezüge in Höhe des jeweils geltenden Mindestunterhaltsbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle (abzüglich Erstkindergeld) erhalten. Die Leistung wird seit dem 01.07.2017 in 3 Altersstufen gewährt.
Aufgrund der geänderten Mindestunterhaltsbeträge ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2024 wie folgt:
Anspruch hat
ab dem 12. Lebensjahr zusätzlich:
Benötigte Unterlagen
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz; UVG)
Gesetzlicher Mindestunterhalt: § 1612 a Abs. 1 BGB
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Unterhaltsvorschuss
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