Familie & Soziales

Was ist zu tun

Staatliches Wächteramt

Kinder- und Jugendhilfe ist in erster Linie ein helfendes, beratendes, unterstützendes und förderndes Angebot für junge Menschen und ihre Familien. Der Staat achtet das "natürliche Recht der Eltern", für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen und dieser Verpflichtung nach den je eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten gerecht zu werden (vgl. Art. 6 Grundgesetz).
Dieses grundgesetzlich verankerte elterliche Erziehungsrecht schafft aber keinen rechtsfreien oder willkürlichen Raum: "Über ihre (der Eltern) Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" (Art. 6 Abs.2 Satz 2 Grundgesetz; § 1 Abs.2 SGB VIII).

Damit ist grundgelegt, was im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als "staatliches Wächteramt" verstanden wird: Mit einer breiten Palette von Leistungen für Eltern und andere Personensorgeberechtigte sowie für die jungen Menschen selbst leistet die Kinder- und Jugendhilfe einen wichtigen Beitrag, dem Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Geltung zu verleihen (§ 1 SGB VIII).
Wo gegen dieses Recht in schwerwiegender Weise verstoßen wird, muss Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen eingreifen und im Falle andauernder Gefährdungen beim Familiengericht die notwendigen Maßnahmen erwirken.

Im Jahr 2005 wurden die Aufgaben des Jugendamtes bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags im Falle der Kindeswohlgefährdung durch die Regelungen in § 8a SGB VIII präzisiert und zuletzt durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 in Teilen neu gefasst.
Daneben hat der Gesetzgeber weitere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen getroffen, u.a. in Familienpflege und in Einrichtungen

Auch der Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII dient flankierend dem Kinderschutz. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde dieser Tätigkeitsausschluss auf neben- und ehrenamtliche Personen ausgeweitet.