Familie & Soziales

Was ist zu tun

Wohngeld

Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten.

Anspruchsberechtigt können Mieter (auch Untermieter), Haus- und Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes sein.

Der Anspruch auf den Mietzuschuss oder Lastenzuschuss hängt ab von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Brutto-Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung für den Wohnraum.

Empfänger von sogenannten Transferleistungen, wie z.B.: Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe, sind vom Wohngeld grundsätzlich (es gibt Ausnahmen) ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der jeweiligen Transleistung berücksichtigt worden sind.

Wohngeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt und ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag beim Amt eingeht. Zur Fristwahrung kann vorab auch ein formloser Antrag gestellt werden.

Wir stehen Ihnen für eine Beratung und auch überschlägige Wohngeldkurzberechnung innerhalb der Öffnungszeiten gerne zur Verfügung. Die Antragsformulare und die speziell für Ihren Antrag erforderlichen Nachweisunterlagen stellen wir Ihnen im Rahmen Ihres Beratungsgesprächs zusammen.

Bezüglich der überschlägigen Wohngeldkurzberechnung sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate, letzte Rentenänderungsmitteilung, Unterhaltstitel)
  • Bei Mietwohnung: Mietnachweis (z.B. Mietvertrag, Mietanpassungserklärung)
  • Bei Eigentum: Nachweis über Zins- und Tilgungsleistung und Grundsteuerbescheid

Bezieher von Wohngeld können auch Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Wohngeld-Plus-Reform:

Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist momentan mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung sehr kurzfristig auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es momentan jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen. Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeiten so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen.

Einen Anhaltspunkt, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Anspruch auf Wohngeld zusteht, kann Ihnen der Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen liefern.

Unter diesem Link finden Sie auch weitere Informationen zum ab dem 1. Januar 2023 geltenden Wohngeldrecht.

Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.

 

 

Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, siehe u.a. Link

Fragen? Wir sind für Sie da ...

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