Familie & Soziales

Was ist zu tun

Kriegsopferfürsorge, Soziales Entschädigungsrecht

Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Kriegsbeschädigten (sogenannte Beschädigte) und deren Angehöriger sowie der Hinterbliebenen (Witwen, Witwer, Lebenspartner/-innen, Waisen, Elternpaare und Elternteile) in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, des Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder Elternteils angemessen auszugleichen oder zumindest zu mildern. Die Fürsorgeleistungen dienen der Ergänzung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind jedoch nicht ausschließlich auf den Personenkreis der Kriegsopfer begrenzt, sondern umfassen alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht.

Anspruchsberechtigt können neben den Opfern des Krieges demnach ebenfalls sein:

  • Soldaten/Soldatinnen,
    die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG),
  • Zivildienstleistende,
    die eine Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes (ZDG),
  • Impfgeschädigte,
    bei denen die Voraussetzungen nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen (IfSG),
  • Opfer von Gewalttaten
    nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG),
  • Politische Häftlinge in der ehemaligen DDR
    und in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, die infolge der Inhaftierung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, nach den Vorschriften des Häftlingshilfegesetzes (HHG),
  • Opfer politisch motivierter Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR,
    die in der auf einem Unrechtsurteil beruhenden Haft Gesundheitsschäden erlitten haben, nach den Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sowie
  • Opfer einer hoheitlichen Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle in der ehemaligen DDR,
    die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung gesundheitliche Schäden erlitten haben, nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG).

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag gewährt und sind, so weit der bestehende Bedarf nicht ausschließlich schädigungsbedingt ist, vom bestehenden Einkommen und Vermögen abhängig. Je nach Hilfeart bestehen jedoch unterschiedliche Einkommens- und Vermögensschongrenzen.