Familie & Soziales

Was ist zu tun

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung für Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert und daher in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sind.

Es gilt grundsätzlich das Nachrangprinzip der Sozialhilfe, d. h. die Leistungen werden nur dann im Rahmen der Sozialhilfe ganz oder teilweise erbracht, wenn keine Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern oder Verpflichteten bestehen (Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Unfall- oder Rentenversicherungsträger etc.).

Die Gewährung der Hilfe setzt grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit voraus.

Die Beantragung der o. g. Hilfen erfolgt beim Bezirk Schwaben.

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