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Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift oder ein Handzeichen vor einem Urkundsbeamten anerkannt oder vollzogen.
Der Gesetzgeber hofft dabei auf eine größere Akzeptanz auch bereits errichteter Vorsorgevollmachten im Rechtsverkehr. Ist der Vollmachtgeber in Besitz von Grundstücken und / oder Handelsgeschäften ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt nach § 29 GBO und gegenüber dem Handelsregister nach § 12 HGB eine öffentlich beglaubigte bzw. beurkundete Vorsorgevollmacht erforderlich.
Ihre örtliche Betreuungsstelle/-behörde kann Vorsorgevollmachten beglaubigen (Gebühr 10,00 EUR).
Im Gegensatz zu einer öffentlichen Beurkundung, etwa bei einem Notar, beschränkt sich die Tätigkeit der Betreuungsbehörde auf die Identitätsfeststellung und die Bezeugung der Richtigkeit (Echtheit) der Unterschrift.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Beglaubigungen nur nach Terminvereinbarung über Tel. 08341/ 437-336 (Fr. Flietel) vornehmen können. Zum Beglaubigungstermin werden folgende Unterlagen benötigt:
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Arbeit und Soziales Frau Flietel Raum 21 N Telefon:08341/437-336
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