Familie & Soziales

Was ist zu tun

Kinderschutz (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)

Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen. Es ist Auftrag des Jugendamts, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Beim Kinderschutz muss zwischen Elternrecht und Kindeswohl abgewogen werden: In welcher Weise muss das Wohl des Kindes gefährdet sein, dass der Staat in das verfassungsrechtlich gesicherte Elternrecht eingreifen darf? Diese Gefährdungseinschätzungen müssen unsere Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes  des Jugendamtes tagtäglich in oft komplexen und undurchsichtigen familiären Situationen treffen. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, vor allem auch, wenn Eltern nicht mitwirken.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts gehen allen Hinweisen nach, wenn ein Kind in Gefahr sein könnte. Sie suchen den Kontakt zu der betroffenen Familie, um gemeinsam mit ihr Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dabei arbeiten sie eng mit anderen Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Ärzten und der Polizei. Im Mittelpunkt steht die Frage: Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder geschützt ist? Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen, für eine kurze Zeit unterbringen, um ihr Wohlergehen sicherzustellen. Die Kinder kehren in die Familie zurück, wenn in solch einer schwierigen und belastenden Situation die Eltern bereit sind, Hilfe anzunehmen und dadurch das Kindeswohl wieder geschützt ist. Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder.

Ansprechpartner in der Abteilung sind die zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Allgemeinen Sozialdienstes.

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen (aber nicht in der Jugendhilfe arbeiten), haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.