Familie & Soziales

Was ist zu tun

Beistandschaft

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, so kann der Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Beistandschaft beim Jugendamt für sein Kind beantragen. Der Beistand kümmert sich um die Feststellung der Vaterschaft und die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes (Unterhalt) und unternimmt in Abstimmung mit dem beauftragenden Elternteil auch alle dafür notwendigen rechtlichen Schritte. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich zur Prozessführung ist allein der Beistand befugt.

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft mit Volljährigkeit des Kindes oder mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.

Das Jugendamt bietet Müttern nichtehelicher Kinder Beratung und Unterstützung an, insbesondere zu den Fragen der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, dies auch bereits während der Schwangerschaft.

 

Aufgaben/Dienstleistungen:

  • Beratung Volljähriger zum Unterhalt (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
  • Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft (durch Beurkundung oder gerichtliche Feststellung)
  • Geltendmachung von Kindesunterhalt

Kosten: Die Führung der Beistandschaft ist für das Kind bzw. den antragsbefugten Elternteil kostenfrei.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne!

Rechtliche Grundlagen: § 1712ff BGB, § 56 SGB VIII

                              

 

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