Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist innerhalb des Jugendamtes für die Finanzierung und die verwaltungsrechtliche Umsetzung von ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige zuständig. Der Allgemeine Sozialdienst (ASD) entscheidet über einen erforderlichen Hilfebedarf. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung werden gemäß Sozialgesetzbuch VIII (Achtes Buch: Kinder- und Jugendhilfe) insbesondere folgende Hilfearten gewährt:
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
- Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
- Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII)
- Intensive pädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Weitere Leistungen, die von der wirtschaftlichen Jugendhilfe finanziell umgesetzt werden, sind insbesondere Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII), Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) sowie gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII).
Selbst beschaffte Leistungen – d.h. ohne Genehmigung/Leistungsbescheid des Jugendamtes in Anspruch genommene Hilfen - sind nicht übernahmefähig.
Bei bestimmten Hilfeformen wird die Kostenbeteiligung der Eltern, des Kindes oder eines anderen Sozialleistungsträgers geprüft. Bei ambulanten Leistungen der Jugendhilfe, insb. der Sozialpädagogischen Familienhilfe und der Erziehungsbeistandschaft, werden keine Kostenbeiträge erhoben. Wird bei teilstationären oder stationären Hilfen ein Kostenbeitrag erhoben, orientiert sich dieser an der jeweiligen Einkommenshöhe. Insbesondere im Niedriglohnbereich stehen Zahlungen daher oftmals kaum oder gar nicht an.