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Das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gibt dem Amt für Kinder, Jugend und Familie die Aufgabe öffentliche Beurkundungen, in den in § 59 SGB VIII genannten Fällen, von neutralen Urkundspersonen vornehmen zu lassen.
Folgende Beurkundungen sind möglich:
Für die erforderliche Beurkundung bitten wir um Terminvereinbarung. Hierzu können Sie mit den unten genannten Ansprechpartnern telefonisch Kontakt aufnehmen.
Achtung:
Bei einer Beurkundung mit Beteiligten, die der deutschen Sprache nicht ausreichend oder ausschließlich der Gebärdensprache mächtig sind, ist zwingend ein entsprechender Dolmetscher notwendig. Bitte beachten Sie, dass keine Dolmetscher im Jugendamt zur Verfügung stehen. Ein entsprechender Dolmetscher ist selbst zu organisieren. Der Dolmetscher darf mit keinem der Beteiligten verwandt oder verschwägert sein.
Kosten: Es fallen keine Kosten an.
Rechtliche Grundlagen: § 59 SGB VIII
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Kinder, Jugend und Familie Frau Epp Raum 316 N Telefon:08341/437-368 E-Mail senden
Kinder, Jugend und Familie - Verwaltung Herr Folter Raum 317 N Telefon:08341/437-370 E-Mail senden
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