Unbegleitete ausländische Minderjährige
- Ein unbegleiteter ausländische Minderjähriger im Sinne des Gesetztes ist jede nicht deutsche Person, die noch nicht 18 Jahre alt ist und ohne Personensorge – oder Erziehungsberechtigte (z.B. Eltern, Verwandte wie Onkel, Tante etc.) nach Deutschland einreist.
- Das Ruhen der Elterlichen Sorge wird vom Familiengericht festgestellt und ein (Amts-) Vormund eingesetzt.
- Der unbegleitete ausländische Minderjährige wird in der Regel durch das Jugendamt Inobhut genommen und eine weiterführende Unterstützung durch das Jugendamt wird geprüft.
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