Geburt

Was ist zu tun

Geburt des Kindes im Ausland (Nachbeurkundung)

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Antragsberechtigt sind

  • die Eltern des Kindes
  • das Kind selbst
  • dessen Ehegatte oder Lebenspartner(in)
  • Kinder

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dem die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Weitere Informationen, auch über die erforderlichen vorzulegenden Unterlagen, erhalten Sie gerne beim Standesamt Kaufbeuren.

Hinweis:
Übersetzungen von Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer erfolgen und sind mit der ausländischen Urkunde im Original vorzulegen.