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Das Bestattungsgesetz (BestG) regelt in Art. 15 in Verbindung mit § 1 Bayerische Bestattungsverordnung (BestV), wer die Leichenschau zu veranlassen hat und danach verpflichtet ist, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu kümmern.
Verpflichtet hierzu sind in erster Linie:
Sollte keine der genannten Personen diese Aufgabe übernehmen, ist nach Art. 14 BestG die Gemeinde verpflichtet, die Bestattung anzuordnen. Die Kosten werden dann zuzüglich eines Verwaltungsaufschlags von den oben genannten Verpflichteten eingefordert.
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