Bildung & Ausbildung

Was ist zu tun

Ausbildungsförderung; Bundesausbildungsförderungsgesetz, BAföG; BayAföG

Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird die individuelle Ausbildungsförderung gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Anderweitig heißt, dass Sie und Ihre Angehörigen – also die Eltern oder Ehegatten - die Kosten des Lebensunterhaltes und der Ausbildung nicht allein tragen können.

Für Vollzeitausbildungen an Schulen wird Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BayAföG) geleistet.

Die Höhe der Ausbildungsförderung richtet sich nach der Art der besuchten Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Die Förderung wird bei Fachakademieausbildungen i.d.R. je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen, bei sonstigen schulischen Ausbildungen als Zuschuss geleistet. Ob und wie viel BAföG gezahlt wird, hängt von der Höhe des eigenen Einkommens, des Vermögens und vom Einkommen der Eltern bzw. des Ehegatten ab.

In bestimmten Fällen (z.B. beim Besuch von Abendgymnasien, Kollegs und Berufsoberschulen oder bei langjähriger Berufstätigkeit) erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des elterlichen Einkommens. Grundsätzlich kann Ausbildungsförderung nur gewährt werden, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Antragsstellung:
Zuständig für die Beantragung der Ausbildungsförderung ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung der kreisfreien Stadt bzw. des Landratsamtes, in dessen Bereich die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Bei Schulen der Berufsoberschule ab Klasse 12 ist das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich der Schulort liegt, maßgebend. Für Studenten an Hoch- und Fachhochschulen sind die an den jeweiligen Schulorten eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken verantwortlich.

Einen Erstantrag oder Weiterförderungsantrag auf BAföG für das neue Schuljahr stellen Sie bitte möglichst frühzeitig (empfohlen sind mindestens 3 Kalendermonate vor dem Beginn der Ausbildung bzw. des jeweiligen Ausbildungsabschnittes) um Zahlungspausen  zu vermeiden.

Beratungssprechzeiten BAföG bei der Stadt Kaufbeuren (Zimmer 25 N):

Buchstaben A-E: Freitag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr (Frau Bauer, Tel. 437-361)
Buchstaben F-Z: Donnerstag: 08.00 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr  (Herr Becker, Tel. 437-342)

Bitte vereinbaren Sie bei Antragsstellungen bzw. Antragsabgaben einen Termin!

Eine telefonische Erreichbarkeit für Terminvereinbarungen und Fragestellungen ist am Montag, Dienstag, Mittwoch und am Freitag gegeben.

Fragen? Wir sind für Sie da ...

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Arbeit und Soziales

Herr Becker

Raum 25 N

Telefon:08341/437-342