Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei
- öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen,
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufige Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufige Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, sowie
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht (z. B. Berufsgrundschuljahr, Berufsvorbereitungsjahr)
wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.
Voraussetzungen:
Notwendig ist die Beförderung im Sinne der Vorschriften für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist), sofern der Schulweg
- für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
- für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.
Ausnahme:
- Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung (länger als 6 Monate) auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
- Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Beförderungsmittel:
- Öffentlicher Personennahverkehr
Fristen:
- Eine Frist besteht nicht, der Antrag sollte jedoch rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden.
Verfahren:
Neu ab dem Schuljahr 2018/2019! Die Stadt Kaufbeuren nimmt nur noch Anträge zur Schülerbeförderung entgegen, die vorab bereits online von Ihnen ausgefüllt worden sind.
„BeförderungsantragOnline“
Auf dieser Seite füllen Sie den Antrag bitte komplett aus (siehe Link unten).
Nachdem Sie alle Angaben überprüft und ggf. korrigiert haben, drucken Sie den Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges „Erfassungsbogen“ aus und unterschreiben ihn. Bitte geben Sie diesen Antrag im Sekretariat der Schule ab. Die Schule bestätigt die Angaben zum Schulbesuch und reicht dann den Antrag zur Entscheidung an die Schulverwaltung der Stadt Kaufbeuren weiter.
Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen entsteht gleichzeitig die Verpflichtung, jede Änderung der angegebenen Verhältnisse unverzüglich der Schulverwaltung der Stadtverwaltung Kaufbeuren schriftlich anzuzeigen (z.B.: Wechsel der Schule, der Klasse, Umzug, etc.)
Erforderliche Unterlagen:
Kosten:
Gültigkeit der Busfahrkarte:
Die Schülerkarten (KT) in Papierform sind nicht übertragbar und gelten ausschließlich auf der eingetragenen Fahrstrecke im angegebenen Monat ohne zeitliche Einschränkungen.
Zusätzlich berechtigen sie, eingeschränkt von Montag bis Freitag ab 9.00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen ohne Zeiteinschränkung, auf allen Buslinien der OVG kostenfrei zu fahren. Schülerkarten (KT) gelten nicht im Monat August.
Laut Mitteilung der VG Kirchweihtal hat jeglicher Missbrauch der Schülerkarte (KT) sowie fahren ohne gültigem Fahrschein, den sofortigen Entzug der Fahrkarte und die Bezahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von derzeit 60,00 Euro zur Folge.
Verlust der Busfahrkarte:
Die Schülerkarten (KT) sind pfleglich zu behandeln und in die dafür mitgelieferte Hülle zu stecken. Den Verlust der Schülerkarte (KT) muss der Schüler umgehend dem ausstellenden Beförderungsunternehmen melden. Bei Verlust muss eine neue Karte für derzeit 10,00 € erworben werden. Diese Kosten müssen vom Schüler übernommen werden.
Umzug/Schulende:
Jede Änderung der angegebenen Verhältnisse ist unverzüglich der Schulverwaltung der Stadt Kaufbeuren zu melden. Bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen, insbesondere beim Ausscheiden aus der Schule, sind die erhaltenen Schülerkarten (KT) in Papierform unverzüglich der Stadtverwaltung Kaufbeuren zurück zu geben (entstehende Kosten durch eine verspätete Rückgabe sind vom Antragsteller zu erstatten).
Rechtsgrundlagen:
Schulwegkostenfreiheitsgesetz; Schülerbeförderungsverordnung