Bildung & Ausbildung

Was ist zu tun

Kostenfreie Beförderung auf dem Schulweg - Beförderungspflicht

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen,
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufige Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufige Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, sowie
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht (z. B. Berufsgrundschuljahr, Berufsvorbereitungsjahr)

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Voraussetzungen:
Notwendig ist die Beförderung im Sinne der Vorschriften für den Besuch des regelmäßigen Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist), sofern der Schulweg

  • für Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
  • für Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10 länger als 3 km ist.

Ausnahme:

  • Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung (länger als 6 Monate) auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
  • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Beförderungsmittel:

  • Öffentlicher Personennahverkehr

Fristen:

  • Eine Frist besteht nicht, der Antrag sollte jedoch rechtzeitig vor Schuljahresbeginn gestellt werden.

Verfahren:
Neu ab dem Schuljahr 2018/2019! Die Stadt Kaufbeuren nimmt nur noch Anträge zur Schülerbeförderung entgegen, die vorab bereits online von Ihnen ausgefüllt worden sind.

„BeförderungsantragOnline“
Auf dieser Seite füllen Sie den Antrag bitte komplett aus (siehe Link unten).
Nachdem Sie alle Angaben überprüft und ggf. korrigiert haben, drucken Sie den Antrag auf Kostenfreiheit des Schulweges „Erfassungsbogen“ aus und unterschreiben ihn. Bitte geben Sie diesen Antrag im Sekretariat der Schule ab. Die Schule bestätigt die Angaben zum Schulbesuch und reicht dann den Antrag zur Entscheidung an die Schulverwaltung der Stadt Kaufbeuren weiter.
Mit der Unterschrift auf dem Erfassungsbogen entsteht gleichzeitig die Verpflichtung, jede Änderung der angegebenen Verhältnisse unverzüglich der Schulverwaltung der Stadtverwaltung Kaufbeuren schriftlich anzuzeigen (z.B.: Wechsel der Schule, der Klasse, Umzug, etc.)

Erforderliche Unterlagen:

  • Erfassungsbogen
  • Passfoto (nur bei Beantragung einer Busfahrkarte!)

Kosten:

  • keine

Gültigkeit der Busfahrkarten:
Die Schülerkarten (KT) sind nicht übertragbar und gelten ausschließlich auf der eingetragenen Fahrstrecke. Schülerkarten (KT) gelten nicht im Monat August! Laut Mitteilung der VG Kirchweihtal hat jeglicher Missbrauch der Schülerkarte (KT) sowie fahren ohne gültigem Fahrschein, den sofortigen Entzug der Chipkarte und die Bezahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in Höhe von derzeit 60,00 Euro zur Folge.

Verlust/Defekt der Busfahrkarte:
Die Chipkarten sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht geknickt oder zerkratzt werden. Den Verlust der Schülerkarte (KT) muss der Schüler umgehend dem ausstellenden Beförderungsunternehmen melden. Die Chipkarte wird dann sofort gesperrt. Bei Verlust oder äußerlicher Beschädigung muss eine neue Karte für derzeit 10,00 € erworben werden. Diese Kosten müssen vom Schüler übernommen werden.

Defekte oder unleserliche Chipkarten werden dem Schüler ohne Gebühr umgetauscht bzw. neu bedruckt. Allerdings darf der Defekt nicht durch Verschulden des Schülers (Bruch, Knicken etc.) entstanden sein.

Verlust der Bahnfahrkarte:
Bei Verlust der Bahnfahrkarte muss über die Schulverwaltung der Stadtverwaltung Kaufbeuren eine Verlustmeldung mit Antrag auf Ausstellung einer Ersatzfahrkarte ausgefüllt werden. Diese Ersatzfahrkarte kostet derzeit 36,00 €. Diese Kosten müssen vom Schüler übernommen werden.

Umzug/Schulende:
Jede Änderung der angegebenen Verhältnisse ist unverzüglich der Schulverwaltung der Stadt Kaufbeuren zu melden. Bei Wegfall der Beförderungsvoraussetzungen, insbesondere beim Ausscheiden aus der Schule, ist die erhaltene Chipkarte oder Bahnfahrkarte unverzüglich der Stadtverwaltung Kaufbeuren zurück zu geben (entstehende Kosten durch eine verspätete Rückgabe sind vom Antragsteller zu erstatten).

Rechtsgrundlagen:
Schulwegkostenfreiheitsgesetz; Schülerbeförderungsverordnung